BGH sieht Rx-Boni-Werbung kritisch |
Alexander Müller |
18.08.2023 12:30 Uhr |
Im Beschluss heiß es nur knapp, es »besteht kein Anlass« für eine erneute Vorlage an den EuGH, ob die Preisbindung erforderlich ist, um die flächendeckende und gleichmäßige Arzneimittelversorgung sicherzustellen und das finanzielle Gleichgewicht des GKV-Systems abzusichern.
Im neuen EuGH-Verfahren soll es vor allem um die Bewerbung der Rabatte gehen. Denn laut Heilmittelwerbegesetz (HWG) soll die weitgehende Eindämmung der Werbung für Arzneimittel der abstrakten Gefahr begegnen, eine Nachfrageentscheidung erst zu initiieren.
Drei der fünf umstrittenen Werbemaßnahmen von Doc Morris waren aus Sicht des BGH mit Blick auf das deutsche Heilmittelwerberecht unzulässig. Insofern könne der Versender hier auch nicht auf Schadenersatz hoffen.
Nach Einschätzung des BGH sind die Bonifizierung für die Teilnahme an einem Arzneimittelcheck, ein Hotelgutschein oder eine beitragsfreie Jahresmitgliedschaft im ADAC bei Neukundenwerbung nicht von der Ausnahme erfasst, ebensowenig ein pauschaler 10-Euro-Gutschein bei Rezepteinreichung für eine nachfolgende Bestellung rezeptfreier Produkte. In allen Fällen bestehe die Gefahr der unsachlichen Beeinflussung.
Aus Sicht des BGH können allenfalls direkte Bar-Rabatte, nicht aber Rabattgutscheine für den nächsten Kauf unter den Ausnahmetatbestand des Gesetzes fallen. Denn der Schutzzweck des § 7 Abs. 1 HWG sei, auch nur der abstrakten Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung entgegenzuwirken.
Zulässig könnten aus Sicht des BGH dagegen Geldrabatte sein, die unmittelbar den Rechnungsbetrag der Bestellung reduzieren. Diese verstoßen zwar gegen die Preisbindung – an diese sei Doc Morris nach dem EuGH-Urteil aber nicht gebunden gewesen.
An der Entscheidung aus Luxemburg hängt damit nicht nur die Schadenersatzklage gegen die AKNR, sondern möglicherweise die künftige Bewertung von Rx-Boni ausländischer Versender.