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Nachhaltigkeit
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BfArM muss Informationen zu Umwelttoxizität herausgeben

Im Jahr 2018 klagte die Juristin und Umweltwissenschaftlerin Kim Teppe dagegen, dass Arzneimittelhersteller bisher keine Studienergebnisse aus Umweltrisikobewertungen veröffentlichen müssen, und forderte Informationen zu Umweltverhalten und -toxizität von Wirkstoffen. Erst im vergangenen Juli gab das Gericht ihr vollumfänglich Recht.
AutorKontaktMelanie Höhn
Datum 18.12.2023  18:00 Uhr

Mit dem inzwischen rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) dazu verpflichtet, die von Arzneimittelherstellern eingereichten Studienberichte zur Umweltrisikobewertung an Kim Teppe herauszugeben. »Das hat die Behörde auch inzwischen gemacht«, erklärte sie gegenüber der PZ.

Die Juristin hatte sich im Rahmen der interdisziplinären Forschungsgruppe »PharmCycle« an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften (HAW) Hamburg mit den Auswirkungen von Arzneimitteln auf die Ökosysteme beschäftigt und an der HAW Hamburg in Kooperation mit der Universität Hamburg zum Umweltrecht promoviert.

Im Rahmen ihrer Promotion reichte sie die Klage vor mehr als fünf Jahren am Verwaltungsgericht Köln ein, dass Arzneimittelhersteller bisher keine konkreten Studienergebnisse aus Umweltrisikobewertungen veröffentlichen müssen, und machte den Anspruch der Öffentlichkeit auf Zugang zu diesen Bewertungen geltend. Sie beantragte beim BfArM unter anderem den Zugang zu den Umweltrisikobewertungen hinsichtlich 58 verschiedener Arzneimittel.

Informationen über Emissionen sind trotz Betriebsgeheimnissen bekanntzugeben

»Meine Forderung war, dass Umweltrisikobewertungen, die ich seinerzeit für ein Forschungsprojekt benötigte, vom BfArM auch dann herausgegeben werden müssen, wenn Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Unternehmen dem entgegenstehen. Dem ist das Gericht gefolgt«, freut sich die Juristin. Bei den Umweltrisikobewertungen handelt es sich laut Gericht um Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes (UIG).

Insbesondere sei nicht ersichtlich, wieso eine Umweltrisikobewertung pauschal Urheberrechtsschutz genießen solle. Zudem überwiege im Rahmen einer Abwägung das öffentliche Interesse, da mit dem Auskunftsbegehren als Hauptanliegen ein Umweltschutzinteresse verfolgt werde.

Zwar gab das BfArM der Klägerin im September 2018 teilweise die Informationen zu einigen Arzneimitteln heraus, doch es lehnte die Anträge hinsichtlich der beiden Arzneimittel »Ibuprofen T. 400 mg Weichkapseln« und »Thomapyrin U. 400mg/100mg Filmtabletten« ab – nach dem Urteil musste die Behörde auch diese Umweltrisikobewertungen an Kim Teppe herausgeben.

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