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Berufshaftpflicht
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Bei Corona-Impfungen auf Versicherungsschutz achten

Künftig dürfen auch Apotheker und Apothekerinnen Impfungen gegen das Coronavirus durchführen. Um gegen eventuelle Haftungsrisiken geschützt zu sein, sollten sie vorab unbedingt Rücksprache mit ihrem Versicherer halten und gegebenenfalls die Police zur Betriebshaftpflicht-Versicherung entsprechend anpassen lassen.
AutorKontaktEv Tebroke
Datum 23.12.2021  14:30 Uhr

Pharmaprodukthaftpflicht davon unberührt

Die R&V Versicherung will ihren Versicherungsnehmern auf Anfrage folgenden Text zukommen lassen: »Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 zu denen der Versicherungsnehmer gemäß § 20 b Infektionsschutzgesetz (IfSG) berechtigt ist und die während der Wirksamkeit von § 20 b IfSG verabreicht werden oder wurden (…).«

Die Produkthaftung ist von der Regelung nicht betroffen. »Der Ausschluss Ansprüche wegen Personenschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat, bleibt unberührt«, so die R&V.

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