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Erbschaft- und Schenkungsteuer

Reform der Reform und erste Klage

15.12.2009  14:42 Uhr

Von Ute Cordes / Zum 1. Januar 2009 ist die Reform des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes in Kraft getreten. Freibeträge wurden angehoben, Steuersätze aber auch, neue Regelungen zur Verschonung von Betriebsvermögen eingeführt – und jetzt soll nachgebessert werden. Gleichzeitig ist ein erstes Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig.

In dem Verfahren beim Bundesfinanzhof geht es um eine mögliche Verfassungswidrigkeit der seit Anfang des Jahres geltenden Regelungen. Durch die Reform des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes wurden die persönlichen Freibeträge gerade im engen Verwandtenkreis spürbar angehoben. Verlierer der Reform waren aber zum Beispiel Geschwister, Neffen und Nichten. Erhalten diese Personen Schenkungen können sie zwar von einem leicht erhöhten Freibetrag profitieren, müssen aber seit dem 1. Januar 2009 auch einen höheren Steuersatz in Kauf nehmen (siehe Tabelle 1). Damit sind Geschwister, Neffen und Nichten Personen gleichgestellt, die in keiner verwandtschaftlichen Beziehung zum Schenker stehen. Dies ist nicht nur Gegenstand eines Beschwerde-Verfahrens beim Bundesfinanzhof. Auch der Gesetzgeber will hier nachbessern. Durch das Wachtstumsbeschleunigungsgesetz sollen die Steuersätze wieder heruntergesetzt werden.

 

Die Erbschaftsteuer wird nach den in Tabelle 2 dargestellten Prozentsätzen erhoben. Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz sieht für Betriebsvermögen eine Verschonung vor: 85 Prozent des Wertes des Betriebsvermögens bleiben steuerfrei, wenn der Betrieb über einen Zeitraum von sieben Jahren weder verkauft noch aufgegeben wird und nicht wesentliche Betriebsgrundlagen entnommen werden. Außerdem müssen in diesem Zeitraum bei Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern 650 Prozent der durchschnittlichen Lohnsumme der letzten fünf Jahre vor Übergabe erreicht werden. Auf Antrag werden 100 Prozent des Betriebsvermögens steuerfrei gestellt. Hier gilt dann eine Behaltefrist von zehn Jahren und es müssen bei Betrieben von mehr als zehn Mitarbeitern 1000 Prozent der Lohnsumme in dem Zeitraum von zehn Jahren erreicht werden. Die geplanten Änderungen zeigt die Tabelle 3.

 

Schenkungen an Personen der Steuerklasse II sollten also unbedingt erst im Jahr 2010 erfolgen. /

 

Ein Faltblatt mit Übersichten über die seit 2009 geltende Rechtslage im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht kann kostenlos per Fax bei der Treuhand Hannover abgerufen werden; ein Bestell-Formular finden Sie im Serviceteil der Druckausgabe.

Tabelle 1: Persönliche Freibeträge (Unterscheidung nach Steuerklassen)

Steuerklasse Personenkreis Freibetrag bis einschl. 2008 Freibetrag seit 2009
I Ehegatte 307 000 Euro 500 000 Euro
Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder 205 000 Euro 400 000 Euro
Enkelkinder 51 200 Euro 200 000 Euro
Eltern und Großeltern bei Erbschaften 51 200 Euro 100 000 Euro
II Eltern und Großeltern bei Schenkungen; Geschwister, Neffen, Nichten; Stiefeltern, Schwiegereltern; geschiedene Ehegatten 10 300 Euro 20 000 Euro
III alle übrigen Beschenkten und Erwerber (z. B. Tanten, Onkel), Zweckzuwendungen 5200 Euro 20 000 Euro
gleichgeschlechtliche Lebenspartner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft 5200 Euro 500 000 Euro

Tabelle 2: Nach diesen Prozentsätzen wird die Erbschaftsteuer erhoben

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 10) bis einschließlich ...Euro Prozentsatz in der Steuerklasse aktuell (2009)/ab 1.1.2010 (geplant)
I II III
75 000 7/7 30/15 30/30
300 000 11/11 30/20 30/30
600 000 15/15 30/25 30/30
6 000 000 19/19 30/30 30/30
13 000 000 23/23 50/35 50/50
26 000 000 27/27 50/40 50/50
über 26 000 000 30/30 50/43 50/50

Tabelle 3: Betriebsvermögen bleibt unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer verschont

Grundmodell (85 Prozent Freistellung) Antragsmodell (100 Prozent Freistellung)
jetzige Rechtslage geplante Rechtslage jetzige Rechtslage geplante Rechtslage
Behaltefrist 7 Jahre 5 Jahre 10 Jahre 7 Jahre
Lohnsumme 650 Prozent 400 Prozent 1000 Prozent 700 Prozent
Anzahl Arbeitnehmer, ab der die Lohnsumme einzuhalten ist 10 20 10 20

Ute Cordes ist Steuerberaterin und Mitarbeiterin der Steuer­abteilung der Treuhand Hannover GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Hildesheimer Straße 271, 30519 Hannover, Telefon 0511 83390-0, www.treuhand-hannover.de.

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