Pharmazeutische Zeitung online
Entlastung von Familien

Kindergeld und Freibetrag nutzen

21.12.2016  08:56 Uhr

Von Kai Prellberg / Der Unterhalt für ein Kind kostet Geld. Das weiß auch der Staat. Um Eltern finanziell zu unterstützen, gibt es Kindergeld und Kinderfreibetrag. Bei der Inanspruchnahme gilt es jedoch einiges zu beachten.

Durch die Auszahlung von Kindergeld ist sichergestellt, dass Eltern mindestens eine Entlastung in dieser Höhe erhalten. Im Rahmen der Einkommenssteuerveranlagung prüft das Finanzamt dann, was im Einzelfall günstiger ist: Kindergeld oder Kinderfreibetrag. Bei der Berechnung der Einkommensteuer wird das erhaltene Kindergeld auf die Steuerersparnis durch den Kinderfreibetrag angerechnet. Eine Ersparnis bei der Einkommensteuer bietet dieser erst ab einem zu versteuernden Einkommen von derzeit rund 64 000 Euro bei Verheirateten, bezieh­ungsweise 33 800 Euro bei Ledigen.

 

Höhere Freibeträge

Für die Jahre 2017 und 2018 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) weitere steuerliche Entlastungen angekündigt, von denen besonders Familien profitieren sollen. So soll der Kinderfreibetrag im Jahr 2017 um 108 Euro und im Jahr 2018 um weitere 72 Euro auf insgesamt 4788 Euro steigen. Auch das Kindergeld will das BMF entsprechend anheben. Geplant sind jeweils 2 Euro pro Monat und Kind im Jahr 2017 und noch mal derselbe Betrag im Jahr 2018.

 

Darüber hinaus ist seit 2012 die steuerliche Berücksichtigung volljähriger Kinder vereinfacht worden. Es ist heute nicht mehr entscheidend, wie hoch die Einkünfte und Bezüge des Kindes sind. Vielmehr geht es darum, ob es eine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen hat. Bis dahin werden volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs grundsätzlich berücksichtigt, wenn sie sich in einer Berufsausbildung oder einem Erststudium befinden, sie eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können, sie ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder einen anderen anerkannten Freiwilligendienst leisten sowie während einer Übergangszeit von maximal vier Monaten.

 

Der Begriff der erstmaligen Berufsausbildung wurde zudem neu definiert. Voraussetzung ist nun, dass das Kind einen Beruf innerhalb eines geordneten Ausbildungsgangs erlernt hat und diesen durch eine Prüfung abgeschlossen hat. So können jetzt auch Kinder berücksichtigt werden, die ohne vorhergehende Berufsausbildung einen Nebenjob ausüben und daneben zum Beispiel eine Abendschule besuchen oder an einem Fernstudiengang teilnehmen.

 

Vorsicht ist jedoch bei einer mehrstufigen Ausbildung geboten. Mit dem Abschluss des universitären Teils des Pharmaziestudiums mit dem 2. Staatsexamen etwa gilt die erstmalige Berufsausbildung grundsätzlich als abgeschlossen. Schließt sich dem Studium jedoch direkt das praktische Jahr an, erkennt das Finanzamt das Berufsziel Apotheker als noch nicht erreicht an. Damit gehört die praktische Ausbildung noch zum Erststudium und das Kind wird auch weiterhin steuerlich berücksichtigt. Zu Problemen führt jedoch eine längere Pause zwischen dem 2. Staatsexamen und dem Beginn der praktischen Ausbildung.

 

Nach dem Abschluss

 

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums kommt eine Berücksichtigung von Kindern nur noch in Betracht, wenn das Kind keiner sogenannten schädlichen Erwerbstätigkeit nachgeht. Als unschädlich gelten regelmäßige wöchentliche Arbeitszeiten von weniger als 20 Stunden, geringfügige Beschäftigungsverhältnisse und Ein-Euro-Jobs. Ebenso sind Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung, die nicht aus einer Erwerbstätigkeit bezogen werden, unschädlich. Eine kurzfristige Erhöhung der Arbeitszeit ist unschädlich, wenn der Durchschnitt weiterhin höchstens 20 Stunden pro Woche beträgt. Kurzfristig heißt jedoch für maximal zwei Monate. Arbeitet das Kind zum Beispiel in den drei Monaten Semesterferien durchgehend in Vollzeit, entfällt der Anspruch für diese Zeit vollständig. /

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