Pharmazeutische Zeitung online
Abschlag 2009

Apotheker verlieren erneut Prozess

17.12.2014  09:42 Uhr

Von Anna Hohle / Seit Jahren versuchen Apotheker, den 2009 gezahlten Apothekenabschlag zurückzubekommen. Schließlich war dieser nachträglich korrigiert und die Differenz von den Kassen zu spät gezahlt worden. Nun haben die Pharmazeuten jedoch auch den zweiten Musterprozess in dieser Sache verloren.

Im Streit um die Rückerstattung des Apothekenabschlags 2009 haben Apotheker erneut eine Niederlage erlitten. Das Sozialgericht Berlin hatte im November entschieden, dass der besagte Rabatt nicht hinfällig wird, weil einige Kassen nachträglich fällig gewordenen Rückzahlungen recht spät überwiesen hatten. Nun legte es die Urteilsgründe vor.

 

Seit 1989 müssen Apotheker den Krankenkassen einen Rabatt auf verschreibungspflichtige Arzneimittel gewähren – den sogenannten Apothekenabschlag. Für Fertigarzneimittel betrug dieser ab 2007 zunächst 2,30 Euro pro Packung. Ende 2009 hatte die Schiedsstelle dann entschieden, ihn rückwirkend für das gesamt Jahr auf 1,75 Euro zu senken. Dagegen hatten die Kassen jedoch geklagt und zunächst weiter den erhöhten Abschlag berechnet. Erst 2010 hatten sie die zu viel einbehaltenen Rabatte erstattet, nachdem ein Gericht die sofortige Zahlung angeordnet hatte.

 

Zehn-Tages-Frist

 

Die Gelder trudelten allerdings erst nach und nach bei den Apothekern ein. Viele von ihnen entschlossen sich daraufhin zur Klage. Denn Paragraf 130 im SGB V besagt, dass Kassen den Anspruch auf den Apothekenabschlag komplett verlieren, wenn sie dem Pharmazeuten seine Rechnung nicht innerhalb von zehn Tagen erstatten. Diese Regelung soll Apotheker davor schützen, zu lange auf ihren Lohn warten zu müssen. Die Kassen müssten nun sämtliche geleistete Abschläge von 2009 wieder herausrücken, so die Pharmazeuten.

 

Sie starteten zwei Musterprozesse. Einen verloren sie im August dieses Jahres vor dem Sozialgericht Aachen. Nun erlitten sie auch im zweiten Prozess eine Niederlage in Berlin. Schon 2012 hatte das Berliner Sozialgericht die Klage eines einzelnen Apothekers in derselben Sache abgewiesen. Wie damals waren die Richter auch diesmal der Meinung, dass die nachträgliche Änderung der Abschlagshöhe einen Sonderfall darstelle, der nicht mit einer üblichen verspäteten Zahlung durch eine Kasse vergleichbar sei.

 

Die Kassen hätten ja ursprünglich pünktlich gezahlt und die 10-Tages-Frist nur bei der fällig gewordenen Rückzahlung nicht eingehalten, so die Richter. Wenn die Kassen jedoch auch bei jeder Korrektur solch enge Zeitfristen einhalten müssten, wäre dies ein unzumutbarer Aufwand. Generell sei es richtig, dass der Rabatt bei verspäteter Zahlung entfalle – jedoch immer nur für den jeweiligen Abrechnungsmonat. Er könne nicht wie jetzt gefordert gleich für ein ganzes Jahr wegfallen, so die Richter.

 

Die Tatsache, dass sich Kassen und Apotheker über den Abschlag immer wieder neu einigen müssen, kann nach Ansicht der Juristen allerdings zu Rechtsunsicherheit und höheren Kosten, etwa Zinsverlusten der Apotheker, führen. Hier könnten die Apotheker jedoch höchstens auf einen sogenannten Verzugsschaden klagen, nicht aber den gesamten Abschlag zurückfordern. Wie schon das Aachener ließ auch das Berliner Sozialgericht eine sogenannte Sprungrevision zu – der Fall könnte also demnächst beim Bundessozialgericht landen. /

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