Erleichterungen in der Praxis |
17.12.2013 16:03 Uhr |
Von Christa Graf, Ulrike Ladermann, Kerstin Müller, Sabine Pesenacker / Der Artikelstamm Plus V enthält als Zusatzmodul zum ABDA-Artikelstamm alle notwendigen Informationen für die Abrechnung bestimmter apothekenüblicher Produkte. Spätestens zum 1. Januar stehen allen Apotheken neue Dateninhalte zur Verfügung.
Im April 1994 mit 855 Nutzern gestartet, hat der Artikelstamm Plus V heute eine Marktpräsenz von nahezu 100 Prozent in den Apotheken. Er ist damit seit fast 20 Jahren in der Apothekensoftware ein unverzichtbarer Bestandteil etwa bei der Abrechnung von Verbands- und Hilfsmitteln, Blutzuckerteststreifen oder Medizinprodukten. Die Abrechnungspreise dieser Produkte regeln Arznei- und Hilfsmittellieferverträge, die zwischen den Krankenkassen und dem Deutschen Apothekerverband (DAV) beziehungsweise den Landesapothekerverbänden geschlossen werden.
Künftig muss bei der Abgabe eines Hilfsmittels die Krankenkasse nicht mehr händisch ausgewählt werden, sondern lässt sich über die IK heraussuchen.
Foto: PZ/Nuß
Um den ständig steigenden Anforderungen im Markt nachzukommen, hat ABDATA das Datenmodul in den vergangenen Jahren stetig den vertraglichen Bedingungen angepasst. Die jüngste Erweiterung des Datenumfangs im Frühjahr 2013 hat bei den Softwareanbietern – als Empfänger der Rohdaten von ABDATA – umfangreiche Investitionen in die Programmierung notwendig gemacht. Für die Umstellung auf das neue Datenformat wurde den Softwarehäusern deshalb ein Zeitkorridor bis Ende 2013 eingeräumt. In diesen neun Monaten hat ABDATA beide Datenformate parallel ausgegeben. Spätestens zum 1. Januar 2014 stehen nun allen Apotheken die umfangreichen neuen Dateninhalte zur Verfügung.
Grundsätzlich erhält ABDATA über die Informationsstelle für Arzneispezialitäten alle ökonomisch wichtigen Informationen zu Pharmazentralnummern (PZN), die mit Blick auf ihre Relevanz für die Arznei- und Hilfsmittellieferverträge in der Redaktion von ABDATA validiert werden. Aktuell sind rund 183 500 PZN im Artikelstamm Plus V verschlüsselt. Zum Vergleich: Der ABDA-Artikelstamm enthält insgesamt 440 000 PZN.
Im Bereich der Hilfsmittel werden Hilfsmittelpositionsnummern – sofern diese nicht durch die Anbieter selbst gemeldet werden – den amtlichen Bekanntmachungen entnommen. Änderungen werden hier ebenso veröffentlicht wie Neuerungen in den Arzneimittelrichtlinien, von denen die Anlage V (Übersicht der verordnungsfähigen Medizinprodukte) für den Artikelstamm Plus V von großer Bedeutung ist, denn die Abrechnungspreise dieser Produkte werden nach den Regelungen der Arzneilieferverträge ermittelt.
ABDATA / Gemeinsam mit dem Deutschen Apothekerverband (DAV) entwickelt ABDATA derzeit ein Online-Vertragsportal, das im Sommer starten soll. Diese webbasierte Plattform stellt ihren Nutzern – Apotheken, Landesapothekerverbänden und DAV – verschiedene Dienste zur Verfügung. Diese reichen von der Übersicht zu bereits beigetretenen Verträgen und möglichen Vertragsbeitritten aufgrund der in der Apotheke vorhandenen Qualifikationen über die Listenerstellung der teilnehmenden Apotheken für die Kassen durch die Apothekerverbände bis hin zur Anbindung an die Warenwirtschaftssysteme. /
Darüber hinaus steht ABDATA in engem Kontakt zu allen Landesapothekerverbänden sowie dem DAV, um neu geschlossene Verträge sowie alle weiteren Änderungen termingerecht in den Datenbestand zu übernehmen.
Alle Änderungen werden regelmäßig gebündelt und den ABDATA-Kunden monatlich zur Verfügung gestellt. Die Softwareanbieter erstellen aus diesen Rohdaten das Update für die Apothekenprogramme.
Automatische Auswahl der Vertragsbasis
Der Artikelstamm Plus V bietet nun Neues. War es bisher erforderlich, aus einer Vielzahl von Kostenträgern die für die Abgabesituation passende Krankenkasse auszuwählen, übernimmt die Auswahl der korrekten Vertragsbasis zukünftig das System. Dazu hat ABDATA ein eigenes Verzeichnis der Institutionskennzeichen (IK) angelegt, in dem die rund 5500 IKen den in den Daten hinterlegten vertraglichen Vereinbarungen zugeordnet werden. Während die Auswahl der Verträge früher ausschließlich über geografische Zuordnungen getroffen wurde, sind die in den letzten Jahren auch lokal geschlossenen Versorgungsverträge nach Paragraf 127 SGB V oft bundesweit gültig.
Zur Abrechnung müssen zusammengesetzte Hilfsmittel – wie hier Kompressions-Schenkelstrümpfe mit Haftrand – als Einzelkomponenten ausgewiesen werden.
Foto: ABDATA
ABDATA kennzeichnet zudem beitrittspflichtige Verträge und gibt ergänzende Hinweise, wenn ein Apotheker aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer dem DAV angeschlossenen Mitgliedsorganisation einem Vertrag bereits automatisch beigetreten ist. Dabei ermöglicht die neue Datenstruktur, einzelne Produktgruppen eines Vertrags separat darzustellen, um damit auch den isolierten Beitritt zu Vertragsteilen zu gewährleisten. Alle Verträge, die der Apotheker als lieferberechtigt kennzeichnet, werden bei der Preisermittlung automatisch berücksichtigt.
Viele Hilfsmittelverträge sehen heute eine Abrechnung nach Paragraf 302 SGB V vor. Bei der Rezeptbedruckung muss dabei die 10-stellige Hilfsmittelpositionsnummer angegeben werden, die im Artikelstamm Plus V hinterlegt ist (siehe Abbildung). Abweichende vertragliche Regelungen werden ebenso berücksichtigt wie die Auflösung von zusammengesetzten Hilfsmitteln in ihre Einzelkomponenten (zum Beispiel Kompressionsstrümpfe mit Zusätzen).
Pauschale Vereinbarungen
Tendenziell beinhalten immer mehr Hilfsmittellieferverträge Pauschalvereinbarungen als Versorgungsform für Hilfsmittel aus unterschiedlichen Produktbereichen, darunter Stomaartikel, Inkontinenzvorlagen und Applikationshilfen. ABDATA kennzeichnet die Artikel, die im Rahmen einer solchen Pauschale abgegeben werden können und bildet die relevanten Vertragsinhalte für die Rezeptbedruckung ab. /