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Bundesverwaltungsgericht

»Zur Rose« behält Versanderlaubnis

20.12.2011  17:12 Uhr

Von Stephanie Schersch / Die Versandapotheke »Zur Rose« kann in Deutschland auch weiterhin Arzneimittel versenden. Das Bundesverwaltungsgericht wies in der vergangenen Woche die Klage eines Apothekers aus Magdeburg als unzulässig ab.

Der Apotheker hatte gegen das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt geklagt, das Zur Rose 2004 die Genehmigung zum Versandhandel erteilt hatte. Nur in Ausnahmefällen darf ein Apotheker gegen die Versandhandelserlaubnis eines Kollegen klagen, urteilte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Diese Voraussetzung sahen die Richter im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Sie wiesen die Klage ab und kassierten damit die Entscheidung der Vorinstanz.

 

Zu enge Beziehung

 

Im Oktober 2010 hatte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen-Anhalt dem Magdeburger Apotheker Recht gegeben und Zur Rose die Versandhandelserlaubnis entzogen. Grund hierfür waren zu enge Beziehungen zwischen der Versandapotheke und der Zur Rose Pharma GmbH. Die OVG-Richter waren davon ausgegangen, dass das Unternehmen die Versandapotheke wirtschaftlich, rechtlich und sogar pharmazeutisch mitbetreibt und die Kooperation damit gegen das Apothekengesetz verstößt.

Zur Rose Pharma ist die deutsche Tochter der ursprünglich von schweizerischen Ärzten als Praxisgroßhandel gegründeten Zur Rose AG. Heute ist die Kapitalgesellschaft unter anderem in der Schweiz und Österreich auch als Versandapotheke aktiv. In Deutschland bedient sich Zur Rose Pharma der Mithilfe des Apothekers Ulrich Nachtsheim, der das Versandgeschäft über eine seiner Filialen in Halle an der Saale abwickelt.

 

In dem Kooperationsvertrag wurden zahlreiche Leistungen der Apotheke an die Zur Rose Pharma GmbH als Dienstleister übertragen. Genau darin hatte das Oberverwaltungsgericht ein Problem gesehen. Nachtsheim habe nicht nur Marketing und Abrechnung ausgelagert, hatten die Richter geurteilt. Abgesehen von der pharmazeutischen Endkontrolle sowie Beratung und Information bei Abgabe der Arzneimittel seien sämtliche Tätigkeiten und Leistungen einer Versandapotheke auf die GmbH übertragen worden.

 

Die Richter hatten nicht erkennen können, dass der Apotheker die Versandapotheke selbstständig und eigenverantwortlich leitet. Genau das schreibt aber das Apothekengesetz vor. Die Bindung der pharmazeutischen Tätigkeit an die Verantwortlichkeit des Apothekenleiters solle ein hohes fachliches Niveau gewährleistet und einer Kommerzialisierung des Arzneimittelvertriebs entgegenwirken, heißt es in der Urteilsbegründung des OVG. Die Erlaubnis zum Versandhandel für Zur Rose hatten die Richter daher als rechtswidrig gewertet. Daraufhin hatte die Versandapotheke als Beigeladene in dem Verfahren Revision beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt.

 

Dort hoben nun die Richter das OVG-Urteil mit ihrer Entscheidung auf. »Es kommt nur ausnahmsweise in Betracht, dass sich ein Apotheker gegen die einem konkurrierenden Apotheker erteilte Versandhandelserlaubnis zur Wehr setzten darf«, schreibt das Bundesverwaltungsgericht in einer Mitteilung. »Das setzt voraus, dass er durch den Versandhandel des Konkurrenten unzumutbare Wettbewerbsnachteile erleidet.« Beeinträchtigungen, die über den allgemeinen Wettbewerb hinausgehen, konnten die Richter bei dem klagenden Apotheker nicht erkennen.

 

Verfassungsbeschwerde möglich

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage somit aus formalen Gründen abgewiesen. Zu der eigentlichen Frage, inwieweit Apotheken Leistungen auslagern dürfen, haben die Richter keine Aussagen getroffen. Wie es nun weitergeht, bleibt abzuwarten. Der klagende Apotheker aus Magdeburg könnte theoretisch Verfassungsbeschwerde einlegen. Zunächst muss jedoch die schriftliche Urteilsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegen. /

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