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Bundessozialgericht

Renten-Befreiung für Heilberufler

13.12.2017  08:45 Uhr

Von Daniela Hüttemann / Die Befreiung eines im Außendienst tätigen Tierarztes von der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten eines Versorgungswerks ist rechtens. Dies hat das Bundessozialgericht am 7. Dezember entschieden. Das lässt auch für noch revisionsfähige Urteile mit Blick auf Industrieapotheker hoffen.

Im konkreten Fall ging es um einen Tierarzt aus Baden-Württemberg, der als Außendienstler andere Veterinärmediziner über die medizinischen und pharmazeutischen Produkte seines Arbeitgebers beraten hatte. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) war der Meinung, dazu sei keine Approbation nötig und dieser Job könne auch von Berufsgruppen ohne Approbation gemacht werden.

Grundsätzlich könne aber nur zugunsten eines berufsständischen Versorgungswerks von der DRV befreit werden, wer eine Tätigkeit ausübt, die eine Approbation voraussetzt. Die DRV beruft sich dabei ausschließlich auf die Bundesregelung, die den Zugang zu den Heilberufen regelt, in diesem Fall die Bundestierärzte­ordnung.

 

Das sah das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) anders und bestätigte im vorliegenden Fall die Tätigkeit des Tierarztes im Kern als tierärztliche Tätigkeit. Es hält das Landesrecht für maßgeblich. In diesem Fall beschreibt die baden-württembergische Landestierärzteverordnung, was zu den veterinärmedizinischen Tätigkeiten gehört. Das LSG geht davon aus, dass zwar die Approbation stets notwendige Voraussetzung der tierärztlichen Berufsausübung ist. Doch die konkret infrage stehende Tätigkeit muss umgekehrt nicht die Approbation voraussetzen.

 

Befreiung von Apothekern

 

Das Bundessozialgericht hat nun die Auffassung des LSG bestätigt. Damit ist das Urteil rechtskräftig. Ob und wie es sich auf Verfahren auswirken wird, bei denen es um die Befreiung von Apothekern geht, werde von der Urteilsbegründung abhängen, sagte Peter Hartmann, Hauptgeschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen.

 

Im noch nicht abgeschlossenen Fall eines Industrieapothekers hatte die DRV ebenfalls bei einem LSG nicht Recht bekommen und Revision beim BSG eingelegt. Je nach Urteilsbegründung werde die DRV nun vermutlich überlegen, ob sie die Revision zurückzieht. »Der Entscheid von gestern stimmt uns aber optimistisch für vergleichbare Fälle von Apothekern«, so Hartmann gegenüber der PZ. Bundesweit liegen nach Angaben der Apothekerversorgung Niedersachsen bereits mehr als 40 positive Urteile verschiedener Sozial- und Landesgerichte für Apotheker vor. /

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