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Definition des Apothekerberufs

ABDA hofft auf Änderungsantrag

09.12.2015  09:21 Uhr

Von Stephanie Schersch / Im Kampf für eine breitete Definition des Apothekerberufs ist den Pharmazeuten die Unterstützung der Länder sicher. Nun wollen sie auch die Bundestagsabgeordneten auf ihre Seite bringen. Die Zeit drängt, denn das Gesetz zur Umsetzung der sogenannten EU-Berufsanerkennungsrichtlinie soll voraussichtlich noch im Dezember durch das Parlament gehen.

Die Berufsanerkennungsrichtlinie regelt im Kern die Anerkennung von Abschlüssen und Qualifikationen innerhalb der EU. Arbeiten im Ausland soll damit künftig einfacher werden. Die in der Richtlinie verankerten Regeln müssen die Mitgliedstaaten jetzt über eigene Gesetze in nationales Recht überführen.

In Deutschland hatte die Bundesregierung vor einiger Zeit einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem die für Heilberufler relevanten Vorgaben umgesetzt werden sollen. Dabei legt die Novelle unter anderem Mindestanforderungen an die Ausbildung fest, die Ärzte und Apotheker aus dem Ausland mitbringen müssen, um hierzulande arbeiten zu können. In diesem Kontext soll auch die Definition des Apothekerberufs in § 2 der Bundesapothekerordnung (BApO) überarbeitet werden.

 

Wichtige Tätigkeiten

 

Die Regierung hält sich in ihrem Entwurf dabei eng an die Definition, die auch die EU-Kommission in ihrer Richtlinie vorschlägt. Aufgezählt werden verschiedene pharmazeutische Tätigkeiten, die Apotheker übernehmen. Nach Meinung der ABDA kommen dabei allerding durchaus bedeutsame Tätigkeitsfelder der Apotheker etwa in Wissenschaft und Forschung kaum zum Tragen.

 

Auch der Bundesrat hatte sich dieser Sichtweise zuletzt angeschlossen. »Die Verantwortung des Apothekers als Arzneimittelexperte und freier Heilberufler wird schon länger nicht mehr ausschließlich in der Apotheke wahrgenommen«, heißt es in einer Stellungnahme der Länder. Sie schlagen daher vor, die Aufzählung im Gesetzentwurf der Regierung um drei weitere Punkte zu ergänzen und damit deutlich zu machen, dass auch Tätigkeiten in Behörden, in Industrie sowie Lehre und Forschung zum Apothekerberuf zählen.

 

Die Bundesregierung muss auf die Position der Länder nun in Form einer sogenannten Gegenäußerung reagieren. Ob sie auf die Forderungen eingeht, bleibt abzuwarten. Überarbeitet werden könnte der Gesetzentwurf theoretisch über einen Änderungsantrag, den die Regierungs- oder aber die Oppositionsparteien vorlegen können.

 

Die ABDA will nun versuchen, einen entsprechenden Antrag anzustoßen. Dafür sollen auch die Landesverbände gezielt auf die Abgeordneten zugehen und um Unterstützung für die Forderung der Länder bitten. »Es geht bei dieser Änderung allein um eine vollständige Abbildung des Status quo im Gesetzeswortlaut, nicht etwa um eine Ausweitung apothekerlicher Tätigkeiten«, heißt es in einem Schreiben der ABDA, mit dem sich die Mitgliedsorganisationen an die Politiker wenden können.

 

Behörden und Verbände

 

Darin schlagen die Apotheker vor, neben der Aufzählung der Länder einen weiteren Punkt in die Definition aufzunehmen. Apotheker seien ähnlich wie in öffentlich-rechtlichen Behörden auch in privatrechtlich organisierten Verbänden pharmazeutisch tätig und betreuten dort etwa arzneimittelrechtliche Verträge mit Krankenkassen, heißt es. Nach Meinung der ABDA sollten daher auch die Verbände in die Aufzählung der Tätigkeitsorte aufgenommen werden.

 

Eine Anpassung der Definition in § 2 BApO ist den Apothekern zufolge längst überfällig. Bei vier früheren Gesetzgebungsverfahren sei das Anliegen bereits gescheitert, schreibt die ABDA. Die nun anstehende Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie biete jetzt die passende Gelegenheit für diesen Schritt. »Eine weitere Verschiebung wäre aus unserer Sicht nicht vermittelbar.« /

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