Pharmazeutische Zeitung online

Unnötiges Verfahren

02.12.2015  09:30 Uhr

Das Bundessozialgericht (BSG) ist keine schöne Adresse für Apotheker. In den vergangenen Jahren hatten die Kasseler Richter mehrfach gegen die Apotheker entschieden. Am vergangenen Mittwoch (25. November) kam dann der nächste Tiefschlag: Krankenkassen dürfen exklusive Verträge mit einzelnen Apotheken abschließen, um Wirtschaftlichkeitsreserven für die Kasse zu heben, entschied das Gericht. Die AOK Hessen hatte Zubereitungen von Zytostatika zur unmittelbaren ärztlichen Anwendung ausgeschrieben (lesen Sie dazu Zytostatika-Ausschreibungen: Preis schlägt freie Apothekenwahl). Ein nicht an der Ausschreibung beteiligter Apotheker hatte seine AOK-Patienten weiter mit Zytostatika versorgt, die Kasse muss dennoch nicht bezahlen. Die AOK mag sich darüber ­freuen, das Verfahren an sich war aber unnötig.

 

Es ist nicht neu, dass Krankenkassen mit einzelnen Apotheken Selektivverträge abschließen. Ob dies aber gerade auf dem Rücken von Tumor­patienten ausgetragen werden muss, ist mehr als fraglich. Das Recht der freien Apothekenwahl muss für alle Patienten gelten, auch für schwerstkranke. Das Vertrauen zu behandelndem Arzt und versorgendem Apotheker ist für viele Patienten eine wichtige Stütze. Zudem sind Zytostatika-Ausschreibungen das Gegenteil von alternativlos, sondern vollkommen überflüssig.

 

Abgesehen von der AOK hat bislang nur die Barmer testweise die Zytoversorgung in Nordrhein-Westfalen ausgeschrieben. Eine Bietergemeinschaft von Apothekern hatte die Ausschreibung gewonnen. Der Versuch mutierte zum Rohrkrepierer. Ein paar Monate später stiegen Apotheker und Onkologen aus dem Vertrag aus, das Prozedere war zu kompliziert.

 

Es ist nicht das erste Mal, dass die BSG-Richter bei der Abwägung ­zwischen Versorgungsqualität und Wirtschaftlichkeit die ökonomischen Bedürfnisse einer Krankenkasse höher bewerten. Für den im Prozess ­unterlegenen Apotheker ist der Ausgang des Verfahrens natürlich eine Kata­strophe. Von ihm fordert die Kasse nun 70.000 Euro zurück, obwohl er seine Patienten ordnungsgemäß mit Zytostatika versorgt hatte.

 

Auch wenn die AOK juristischer Sieger des Rechtsstreits ist, sollten sich AOK und Barmer merken, dass Zytostatika-Ausschreibungen keine Selbstläufer sind. Nicht alles was juristisch korrekt ist, ist auch therapeutisch sinnvoll.

 

Daniel Rücker

Chefredakteur

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