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Kassenabschlag

Apotheken sollten Rücklagen bilden

04.12.2012  18:16 Uhr

Von Oliver Schmitz / Über den Apothekenabschlag für die Jahre 2009 und 2010 gibt es nach wie vor keine Entscheidung. Da es unter Umständen zu Rückzahlungen an die Krankenkassen kommen kann, sollten Apotheker Rücklagen bilden.

Im Jahr 2009 hatte die Schiedsstelle den Abschlag auf 1,75 Euro festgesetzt, dagegen hatten die Krankenkassen geklagt. 2010 hatten hingegen die Apotheker Klage eingereicht, nachdem der Rabatt nach Schiedsstellenentscheid abermals bei 1,75 Euro lag. In beiden Fällen steht ein Urteil vor Gericht noch aus.

 

Allerdings wurde für 2009 und 2010 bereits auf Basis eines Abschlags von 1,75 Euro abgerechnet. Sollte der Rabatt letztendlich höher festgesetzt werden, müssten die Apotheker den Krankenkassen Geld zurückzahlen. Sie sollten daher Rücklagen bilden, um für diesen Fall genügend Liquidität zu besitzen.

 

Für alles gewappnet

 

Handelsrechtlich und steuerlich ist die ungewisse Situation durch die Bildung einer Rückstellung in den Bilanzen auszuweisen. Durch diese Rücklage werden der Gewinn und damit auch die Steuerlast vermindert, was wiederum einen Liquiditätsvorteil für die Apotheken bedeutet. Genau diesen wollen aber viele Finanzbeamte den Apotheken zunächst nicht zugestehen.

Dabei haben die Finanzämter durchaus unterschiedliche Sichtweisen. Während manche die Rückstellung generell infrage stellen, geht es den meisten vor allem um die Höhe. Sie wollen dem Apotheker nicht zugestehen, dass er Rückstellungen auf der Basis eines Apothekenabschlages in Höhe von 2,30 Euro berechnet und damit für den »Worst-Case« gewappnet ist. Viele Finanzbeamte halten einen Abschlag von 2,05 Euro für die Berechnung der Rückstellung für ausreichend, da dieser aus ihrer Sicht am wahrscheinlichsten ist.

 

Die Treuhand Hannover hat in einer Vielzahl von Fällen den Sachbearbeiter des Finanzamts oder den Betriebsprüfer überzeugen können, dass nur die höchstmögliche Rückstellung richtig ist. Dabei konnte die Treuhand dem Finanzamt verdeutlichen, dass bislang nicht abzusehen ist, auf welcher Höhe der Abschlag letztendlich festgesetzt wird. Weder ist 1,75 Euro wahrscheinlicher als 2,05 Euro, noch ist 2,05 Euro wahrscheinlicher als 2,30 Euro. Deshalb muss eine vernünftige Beurteilung unter Maßgabe einer vorsichtigen Bewertung dazu führen, dass ein Apotheker als Kaufmann die Rückstellungen auf der Basis eines Apothekenabschlages von 2,30 Euro bildet. Nach Erkenntnissen der Treuhand hat sich diese Argumentation mittlerweile in der Finanzverwaltung verbreitet und wird dort überwiegend akzeptiert. /

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