Pharmazeutische Zeitung online
Rezeptsammlung

Trotz Versandhandels­genehmigung verboten

21.11.2017  15:11 Uhr

Von Doris Wettmann, Mainz / Derzeit werden in Rheinland-Pfalz 67 von der Landesapothekerkammer genehmigte Rezeptsammelstellen betrieben. Daneben sind aber leider auch willkürlich errichtete ungenehmigte Rezeptsammelbehälter von Apotheken mit Versandhandelsgenehmigung in Betrieb.

Gegen diese Form der ungenehmigten Rezeptsammlung ergriff die Kammer berufsrechtliche Maßnahmen.Das Berufsgericht Mainz hat diese bestätigt und wie schon im Mai 2015 das OLG Hamm (Az.: 4 U 53/15) für Recht erkannt (1Az.:BG-H 2/16), dass die Genehmigungspflicht für eine Rezeptsammelstelle nicht durch die Beantragung einer Versandhandelserlaubnis umgangen werden könne.

Damit wurde die Rechtsauffassung der Kammer vollumfänglich geteilt und die Sammlung von Rezepten ohne Erlaubnis nach § 24 ApBetrO auf der Basis einer Versandhandelsgenehmigung für unzulässig erachtet.

 

In dem entschiedenen Fall verfügte der Betriebserlaubnisinhaber nicht über eine Erlaubnis zum Sammeln von Rezepten im Sinne des § 24 ApBetrO, sondern lediglich über eine Versandhandelsgenehmigung nach § 11 a ApoG. Er war der Auffassung, dass es sich bei den von der Kammer beanstandeten Briefkästen, in denen Rezepte gesammelt wurden, um einen Service seines Versandes handelte. Das sah das Gericht nicht so: Das Einsammeln der Verschreibungen in installierten Briefkästen stellt sich nicht als Bestandteil eines Versandhandels dar.

 

Briefkästen, die nach dem äußeren Erscheinungsbild und der Zielsetzung darauf ausgerichtet sind, zumindest auch Arzneimittelverschreibungen von Patienten zu sammeln, sind als Rezeptsammelstellen zu qualifizieren und bedürfen daher der Genehmigung nach § 24 ApBetrO. Dem steht nach Auffassung des Gerichts nicht entgegen, dass auch andere Apotheken­produkte auf diese Weise bestellt und beliefert werden könnten, denn § 24 Abs. 1 ApBetrO lasse sich nicht entnehmen, dass eine Rezeptsammelstelle nur dann vorliege, wenn eine Einrichtung nur und ausschließlich dem Sammeln von Verschreibungen diene. Außerdem werde, so das Gericht, den potenziellen Kunden der Briefkästen suggeriert, dass sie ärztlich verordnete Arzneimittel sehr zeitnah und ohne weiteres Zutun per Boten (»wir liefern frei Haus«) nach Hause gebracht erhalten. Ein Versandhandel liege nicht schon dann vor, wenn die Abgabe der Arzneimittel außerhalb der Apotheke nicht nur im Einzelfall, sondern regelmäßig erfolge, denn typisch für den Versandhandel sei, dass zwischen Kunde und Apotheker kein persönlicher Kontakt bestehe. Während es dem Betriebserlaubnisinhaber primär darum gegangen sei, den räumlich gegenständlichen Bereich seiner Präsenzapotheken auf den örtlich eingegrenzten Bereich der um die aufgehängten Kästen gelegenen potenziellen Kunden zu erweitern, sei der Kundenkreis beim Versandhandel weder eingeschränkt noch stehe er vorab fest. Beim Versandhandel stünden die Bestellmöglichkeiten jedermann zur Verfügung. Das persönliche Einsammeln von Verschreibungen durch den Apotheker beziehungsweise sein Apothekenpersonal sei dagegen untypisch für einen Versandhandel.

 

Das Gericht führte weiter aus, dass des Weiteren die Erhaltung beziehungsweise Neueinrichtung von Präsenzapotheken erheblich erschwert werde, weil sich durch gezieltes Abschöpfen von Verschreibungen an hierfür ausgewählten und als besonders lukrativ befundene Örtlichkeiten ein Wettbewerbsvorteil verschafft werden könne. Zudem bestehe die Gefahr, dass Inhaber der Erlaubnis zum Betreiben einer Rezeptsammelstelle verdrängt werden mit der Folge, dass die Akutversorgung der dort ansässigen Bevölkerung dauerhaft nicht mehr sichergestellt werden könne. Mit der Erteilung einer Rezeptsammelstellenerlaubnis, die die Akutversorgung der Bevölkerung in Regionen mit Apothekenversorgungsmangel gewährleistet, gehe eine Selbstverpflichtung des die Sammelstelle betreibenden Apothekers einher, die dann unattraktiv werden könne, wenn durch weitere ungenehmigte Sammlungen von Verschreibungen eine solche Sammelstelle nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden könne.

 

Eine solche Verpflichtung beinhalte die Versandhandelserlaubnis nicht, der Versandhandel sei zur Akutversorgung nicht geeignet und könne nur gewährleisten, dass bestellte Produkte innerhalb von zwei Arbeitstagen versandt werden.

 

Schließlich biete er auch keine Versorgungssicherheit für die Patienten, da er jederzeit verändert oder eingestellt werden könne. /

Anschrift der Verfasserin

Doris Wettmann, Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) Ltg. Abtg. Dienstbereitschaft/ Rezeptsammelstellen

Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz

Am Gautor 15, 55131 Mainz

E-Mail:doris.wettmann(at)lak-rlp.de

 

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