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Bundesgerichtshof

Boni und Rabatte verboten!

23.11.2010  17:13 Uhr

ABDA / Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in fünf Urteilen vom 9. September 2010 entschieden, dass ein Verstoß gegen die Arzneimittelpreisverordnung vorliegt, wenn Apotheken für ein preisgebundenes Arzneimittel den korrekten Preis berechnen, dem Kunden aber mit dem Erwerb dieses Arzneimittels Vorteile wie Einkaufs­gutscheine oder Prämientaler gewähren.

Zu diesen Arzneimitteln zählen verschreibungspflichtige Arzneimittel sowie nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel, die zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden. Diese Entscheidungen machen klar: Es ist rechtswidrig, als Apotheke den Patienten Barrabatte (also ein Abweichen vom einheitlichen Apothekenverkaufspreis nach der Arzneimittelpreisverordnung) wie auch Zuwendungen in Form von Gutscheinen et cetera für verschreibungspflichtige Arzneimittel zu gewähren. Solche Boni werden als Verstoß gegen die Arzneimittelpreisverordnung berufsrechtlich geahndet. Apotheken sind daher gehalten, die Vorschriften der Arzneimittelpreisverordnung nicht durch Boni jedweder Form zu verletzen. Anderenfalls fordern sie ein Einschreiten der Aufsichtsbehörden und Apothekerkammern heraus. Die vom Bundesgerichtshof problematisierte «Spürbarkeitsgrenze» von einem Euro hat nur Bedeutung im speziellen wettbewerbsrechtlichen Zivilprozess, im berufsrechtlichen Verfahren ist sie ohne Bedeutung. /

 

Die Entscheidungen des BGH sind in der Entscheidungsdatenbank des BGH (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/list.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288) unter Eingabe der Aktenzeichen abrufbar; diese lauten: I ZR 193/07, I ZR 37/08, I ZR 125/08, I ZR 26/09 sowie I ZR 98/08.

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