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Zytostatika-Retax

Gericht legt Urteilsgründe vor

05.11.2014  09:48 Uhr

Von Anna Hohle / Patienten dürfen selbst darüber entscheiden, in welcher Apotheke sie vom Arzt verordnete Krebsmedikamente herstellen lassen möchten. Zu diesem Ergebnis war das Sozialgericht Darmstadt gekommen. Nun legte es die Gründe für diese Entscheidung vor.

Das Sozialgericht Darmstadt hat sein Ende August gefälltes Urteil zur Retaxierung von Zytostatika-Zubereitungen erläutert. Hintergrund ist ein Rechtsstreit zwischen der AOK Hessen und einem Apotheker. Die Krankenkasse hatte die Versorgung ihrer Versicherten mit onkologischen Rezepturen Ende 2013 per Selektivvertrag an bestimmte Apotheken übertragen. Die Apotheke des Klägers gehörte nicht dazu. Er arbeitete aber seit Langem mit einer onkologischen Praxis im selben Gebäude zusammen und stellte parenterale Rezepturen für die dort versorgten Patienten her.

 

Kein Geld von der Kasse

 

Der Selektivvertrag der AOK sah jedoch vor, dass die Praxis Rezepturen künftig in einer anderen, knapp 50 Kilometer entfernten Apotheke herstellen lassen sollte. Als die Onkologen die Präparate stattdessen weiter über die Apotheke im selben Haus bezogen, blieb der Apotheker auf den Kosten für diese Medikamente sitzen: Die AOK retaxierte auf null. Dagegen hatte der Pharmazeut erfolgreich geklagt.

 

In der Urteilsbegründung heißt es nun, der Apotheker habe sehr wohl einen Anspruch auf Vergütung, da Patienten grundsätzlich das Recht haben, Medikamente über eine Apotheke ihrer Wahl zu beziehen. Bei Krebsmedikamenten gilt außerdem eine Ausnahme vom sonst geltenden Abspracheverbot. So dürfen Apotheker Zytostatikazubereitungen regelmäßig direkt an den behandelnden Arzt abgeben.

 

Im Falle des klagenden Apothekers hatten die Patienten der onkologischen Praxis sogar schriftlich versichert, ihre Medikamente über seine Apotheke beziehen zu wollen. Es stehe also zweifelsfrei fest, dass sie eine Versorgung durch diese Apotheke gewünscht und somit von ihrem Apothekenwahlrecht Gebrauch gemacht hätten, so die Richter. Diese Wahl sei nachvollziehbar, da die Patienten bei einer notwendigen Dosisanpassung so kurzfristig neue Medikamente hätten bekommen können.

 

Der Apotheker habe außerdem glaubhaft versichert, dass er mit vielen der Patienten aus der onkogischen Praxis intensiven Kontakt habe, da diese auch ihre Begleitmedikamente bei ihm besorgten und sich in der Apotheke etwa zum Thema Ernährung beraten ließen.

 

Lange Anfahrt

 

Nicht zuletzt, so die Richter, wäre die Versorgung über die im AOK-Vertrag vorgesehene Apotheke deutlich ungünstiger gewesen, da alleine die Anfahrt länger als 35 Minuten dauere. Der entsprechende Rahmenvertrag für onkologische Fertigarzneimittel sehe jedoch vor, dass zwischen dem Abruf der Zytostatika-Rezeptur durch den Arzt und dem Eintreffen in der Praxis nicht mehr als 45 Minuten liegen dürfen. Diese Lieferzeiten hätten niemals eingehalten werden können, so die Juristen.

 

Die AOK Hessen muss dem Apotheker nun die ausstehende Summe von mehr als 70 000 Euro zahlen. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, die Kasse könnte also weitere Rechtsmittel einlegen. /

 

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