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Apothekenrecht

Verkaufsportale in rechtlicher Grauzone

05.11.2013  18:49 Uhr

Von Ev Tebroke, Berlin / Internet-Verkaufsportale sind für viele Apotheker eine interessante Option für Kundenwerbung und mehr Umsatz. Doch Plattformen wie beispielsweise Dedendo verstoßen nach Ansicht des Rechtsexperten Professor Elmar Mand häufig gegen das Apothekenrecht. Auf der Veranstaltung Dialog 2013 der Steuerberatungsgesellschaft Treuhand Hannover erläuterte er die rechtlichen Fallstricke dieser Angebote.

Sie sind angetreten, um dem Versandhandel etwas entgegenzusetzen. Anbieter kommerzieller Vertriebsplattformen versprechen den Apothekern eine Verkaufsförderung durch Dienste wie internetgestützte Werbung und Arzneimittelbestellung sowie bequeme Lieferung per Boten an die Haustür. Nach Ansicht von Elmar Mand, Professor für Zivilrecht und Gesundheitsrecht an der Universität Marburg, verstoßen viele dieser Anbieter aber gegen geltendes Apothekenrecht. Insbesondere die umsatzorientierte Vergütung ihrer vermeintlichen Hilfestellung wertet Mand als Rechtsverstoß. Als »pars pro toto« hatte der Jurist für seine Analyse das Angebot von Dedendo gewählt. Der Lieferdienst arbeitet mit den Vivesco-Apotheken zusammen.

Rechtlich bedenklich

 

»Dedendo ist angetreten, die rechtlichen Spielräume, die das deutsche Apothekengesetz lässt, voll auszuschöpfen«, so der Apothekenrechtsexperte. Seit März 2013 bietet der Dienstleister Apothekern eine virtuelle Verkaufsplattform, inklusive intensiver Bewerbung. Pro bestelltem Rx- oder OTC-Medikament zahlt der Apotheker an Dedendo eine Vergütung. Genau dies ist laut Mand aber rechtlich bedenklich. Das Apothekengesetz (ApoG) verbiete in Paragraf 8 eindeutig »stille Gesellschaften« und ähnliche Verhältnisse, wodurch Dritte am Erfolg einer Apotheke teilhaben. Eine Teilhabe am Umsatz dieser heilberuflichen Tätigkeit sei somit juristisch ausgeschlossen. Ein weiterer Knackpunkt ist für den Juristen die vertragliche Überlassung der Internet-Vertriebsplattform als virtuellen Verkaufsraum. Die Rechtsprechung regle, dass ein Apotheker seine Verkaufsräume nicht gegen Umsatzvergütung vermieten dürfe. Was für reale Räume gilt, muss laut Mand auch für virtuelle Räume gelten. »Die hohe umsatzbezogene Vergütung bei Dedendo ist nicht mit dem Apothekenrecht in Einklang zu bringen«, so der Jurist.

Kommentar

Grauzone

In vielen Branchen werden diejenigen bewundert, die immer hart am Rand der Legalität unterwegs sind und manchmal auch jenseits davon. Vielen gelten diese Menschen als innovativ, mutig und zielstrebig. Manche verdienen viel Geld damit, andere bekommen Besuch von der Polizei. Am Ende muss das jeder selbst entscheiden und die Konsequenzen tragen.

 

Ein Vorbild für Apotheker ist das nicht. Patienten freuen sich über jeden Apotheker, der juristisch strittige Geschäftsmodelle ablehnt. Wer krank ist, braucht einen vertrauensvollen Berater, keinen Zocker, der sich an Spielen mit unsicherem Ausgang beteiligt.

 

Grauzone bedeutet nicht zwingend, dass tatsächlich gegen Gesetze verstoßen wird. Oft bleiben die handelnden Personen haarscharf auf der legalen Seite. Für Dedendo ist unklar, auf welcher Seite die Plattform steht. Ob es unter diesen Bedingungen ratsam ist, dabei zu sein, ist zweifelhaft. Besser wäre abzuwarten, bis dies juristisch geklärt ist. Das ist zwar nicht mutig, aber klug.

 

Daniel Rücker 

Chefredakteur

Auch gegen Paragraf 10 ApoG verstößt Dedendo nach Ansicht von Mand. Dieser Paragraf besagt, dass der Erlaubnisinhaber sich nicht verpflichten darf, bestimmte Arzneimittel ausschließlich oder bevorzugt anzubieten oder abzugeben oder sein Angebot auf bestimmte Hersteller zu beschränken. Hier entsteht Mand zufolge ein Konflikt, da Dedendo die zu bewerbenden Arzneimittel auf der Plattform vorgibt und sich der Apotheker grundsätzlich verpflichten muss, an den Werbeaktionen teilzunehmen und diese Arzneimittel auch in ausreichender Menge zu führen.

 

Grundsätzlich sieht Mand die Konzeption von Dedendo mit dem Leitgedanken des Apothekenrechts, wie er in Paragraf 7 ApoG geregelt ist, unvereinbar. Heißt es doch, die Erlaubnis, eine Apotheke zu führen, verpflichte zur persönlichen Leitung des Apothekers in eigener Verantwortung. Bei Internet-Verkaufsportalen, wie Dedendo sie anbietet, ist nach Ansicht des Apothekenrechtlers die wirtschaftliche und pharmazeutische Unabhängigkeit der Apotheke aber stark eingeschränkt. Hier wird es nach Ansicht von Mand in Zukunft noch zu einer Reihe von Klagen kommen. Grundsätzlich sei es daher für Apotheker bedenklich, sich auf solche neuen Internet-Verkaufs- und Vertriebsplattformen zu beschränken. /

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