Pharmazeutische Zeitung online
BGH-Urteil zu Werbegeschenken

Rätselhefte als Bestechungsversuch

07.11.2012  11:34 Uhr

Von Ev Tebroke / Kostenlose Rätselhefte für Kunden können als rechtswidrige Werbegeschenke gelten, wenn sie die Ent­scheidungsfindung eines Apothekers bei Produktempfehlungen beeinflussen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) hervor.

Im konkreten Fall hatte der Generikahersteller Stada zur Bewerbung eines Mundgels »Das große Rätselheft 2007« herausgegeben und kostenlos an Apotheken abgegeben. Diese konnten das 68 Seiten umfassende Heft mit apothekeneigenem Stempel versehen und als eigenes Werbegeschenk an ihre Kunden verteilen. Dagegen hatte der Verlag geklagt, der die Zeitschrift »Rätsel aktuell« vertreibt und die Hefte zu einem Stückpreis von 50 Cent an Apotheken verkauft. Nach Ansicht des Klägers handelte Stada wettbewerbswidrig, da die Gratis-Hefte »eine nach dem Heilmittelgesetz verbotene Zuwendung darstellten, die Apotheker unangemessen unsachlich beeinflusst«.

Nachdem das Landgericht Karlsruhe die Klage abgewiesen hatte, gab das OLG dem Kläger Recht und verurteilte Stada auf Unterlassung und zu einer Zahlung von Schadenersatz. Der BGH bestätigte nun die Auffassung des OLG, dass die Überlassung nicht allein der Werbung beim Endkunden diene und erkannte einen »Zweitnutzen« für den Apotheker: Aufgrund des blickfangmäßigen Hinweises auf der Titelseite »Gratis-Ausgabe exklusiv aus Ihrer Apotheke« und des mit »Viel Spaß! Ihre Apotheke« auf der Rückseite überschriebenen Stempelfeldes könne der Apotheker das Heft seinen Kunden als eigenes Werbegeschenk präsentieren, ohne dafür Kosten aufwenden zu müssen, heißt es in der Urteilsbegründung des BGH. Der Wert der Zuwendung sei nicht geringwertig. Er belaufe sich auf 20 bis 100 Euro, weil Apotheker typischerweise 100 bis 500 Hefte zur Verfügung gestellt bekämen. Ein Heft koste in der Herstellung im Schnitt 20 Cent.

 

Erneute Verhandlung

 

Entscheidend für das Urteil ist für den BGH, inwiefern dieser Zweitnutzen den Apotheker beeinflusst, verstärkt das beworbene Mittel abzusetzen. Dies habe das OLG bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt. Die Sache wurde daher vom BGH zurück an das Berufungsgericht verwiesen. Dort soll es neu verhandelt und entschieden werden, ob der Bezug der Rätselhefte an eine bevorzugte Abgabe oder Empfehlung des Mundgels seitens der Apotheke gegenüber den Kunden gekoppelt war. /

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