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Steuertipp

Fiskus erkennt Umzugskosten an

08.11.2011  15:32 Uhr

Von Oliver Schmitz / Ein Wohnungswechsel, sei er privat oder beruflich veranlasst, bringt häufig erhebliche finanzielle Belastungen mit sich. Aber man kann den Fiskus daran beteiligen. Dabei ist es unerheblich, ob der Umzug rein private Gründe hat oder der Job ihn erforderlich macht.

Wichtig ist, sich über alle aktuellen Möglichkeiten zu informieren. Denn die Rechtsprechung und auch die Höchst- und Pauschbeträge verändern sich stetig.

 

Kosten, die einem Berufstätigen durch einen beruflich bedingten Wohnungswechsel entstehen, sind beim Angestellten Werbungskosten und beim Selbstständigen Betriebsausgaben. Eine berufliche Veranlassung für den Umzug wird zum Beispiel regelmäßig angenommen, wenn sich dadurch die Fahrzeit um mindestens eine Stunde täglich verkürzt, der Umzug im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird (Stichwort: Dienstwohnung) oder der Arbeitgeber gewechselt wird. Auch die Versetzung durch den Arbeitgeber fällt natürlich darunter.

Bei Selbstständigen führt sinngemäß die Betriebsverlegung oder die örtliche Verlagerung der maßgeblichen Tätigkeit zu einer beruflichen Veranlassung und zum Betriebsausgabenabzug der Umzugskosten. Maßgeblich für die Höhe der Werbungskosten sind grundsätzlich die Beträge, die das Bundesumzugs­kosten­gesetz vorgibt (BUKG).

 

Danach sind tatsächlich erforderliche Ausgaben für die Beförderung des Umzugsguts, in begrenztem Umfang Reisekosten für die Suche und das Besichtigen der neuen Wohnung und für die Umzugsreise abzugsfähig. Gleiches gilt für doppelte Mietaufwendungen und zwar für die alte Wohnung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis frühestens gekündigt werden konnte, längstens jedoch für sechs Monate, und für die neue Wohnung für die Zeit, während der die Wohnung noch nicht benutzt werden konnte, längstens für drei Monate.

 

Allerdings hat der Bundesfinanzhof aktuell entschieden, dass abweichend vom BUKG auch dann die doppelte Miete für die neue Wohnung Werbungskosten sein können, wenn der Arbeitsplatzwechsel eine Nutzung der neuen Wohnung durch den Arbeitnehmer schon notwendig macht, der Nachzug der Familie des Arbeitnehmers aber noch aussteht. Mit dem Familiennachzug endet dann die berufliche Veranlassung der Mietzahlung für die neue Wohnung.

 

Auch andere Auslagen sind abzugsfähig, wie zum Beispiel Maklerkosten (jedoch nicht für den Erwerb einer Immobilie) und Unterrichtskosten für Kinder. Für letztere sieht die Finanzverwaltung zurzeit einen Höchstbetrag von 1617 Euro pro Kind vor.

 

Für andere sonstige Umzugskosten, wie zum Beispiel Anzeigen in Zeitungen, Trinkgeld, Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung, Anpassung der mitgenommenen Einbauküche und von Anschlüssen der Waschmaschine, et cetera erkennt das Finanzamt Pauschbeträge an.

 

Diese betragen seit 1. August 2011 für Alleinstehende 621 Euro, für Verheiratete 1283 Euro und für jede weitere Person 223 Euro. Sind tatsächlich höhere Aufwendungen für sonstige Umzugskosten entstanden, werden diese bei Nachweis anerkannt.

 

Arbeitgeber können übrigens beruflich veranlasste Umzugskosten in der Höhe steuerfrei erstatten, wie der Arbeitnehmer sie als Werbungskosten geltend machen könnte.

 

Privater Wohnungswechsel

 

Ein privater Wohnungswechsel ist zum einen steuerlich relevant, wenn der einzige Grund des Umzugs eine Krankheit ist, die den Umzug unabdingbar macht. Dann sind die Umzugskosten als sogenannte außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig.

 

Alle anderen privaten Gründe werden im Rahmen der sogenannten Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen erfasst. Begünstigt sind 20 Prozent des Rechnungsbetrages von maximal 4000 Euro im Jahr, wobei alle Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen eines Jahres zusammengerechnet werden. /

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