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Kindergeld

Niedrigere Altersgrenze umstritten

03.11.2009  15:32 Uhr

Von Von Ute Cordes / Zum ersten Januar 2007 wurde die Altersgrenze für das Kindergeld und den Kinderfreibetrag von 27 auf 25 Jahre herabgesetzt. Ob dies verfassungsgemäß war, muss der Bundesfinanzhof in mehreren Verfahren klären.

Der Gesetzgeber hat zur Abmilderung der sich aus der Verkürzung der Bezugsdauer von 27 auf 25 Jahre ergebenden Härten eine Übergangsregelung geschaffen. Für Kinder, die 2006 das 25. oder 26. Lebensjahr vollendet haben (bis einschließlich 1. Januar 1982 geboren), gilt die bisherige Bezugsdauer von 27 Jahren weiter. Für Kinder, die 2006 das 24. Lebensjahr vollendet haben (vom 2. Januar 1982 bis 1. Januar 1983 geboren) gilt eine Bezugsdauer von 26 Jahren. Nur für Kinder, die ab dem 2. Januar 1983 geboren sind, gilt die neue Bezugsdauer von 25 Jahren.

 

Der Vater einer am 5. März 1983 geborenen Tochter wandte sich gegen die He-rabsetzung der Altersgrenze und die aus seiner Sicht unzureichende Übergangsregelung. Da der Gesetzgeber die Gewährung des Kindergeldes plötzlich um zwei Jahre reduziert habe, habe für seine Tochter keine Chance bestanden, ihr Studium zu verkürzen beziehungsweise zu beschleunigen.

 

Der Gesetzgeber habe Übergangsregelungen nur für Geburtsjahrgänge bis 1982 geschaffen. Dies stelle für Studenten, die 1983 geboren seien und gleichermaßen mitten im Studium gestanden hätten, eine krasse Ungleichbehandlung dar.

 

Mehrere Verfahren anhängig

 

Das Finanzgericht München sah das nicht so. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Herabsetzung der Altersgrenze würden nicht bestehen. Dies sehen damit mittlerweile drei unterschiedliche Senate des Finanzgerichts München so, ebenso das Finanzgericht Niedersachsen. Dennoch wird die grundsätzliche Bedeutung dieser Rechtsfrage erkannt. Denn es sind mehrere Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig.

 

Wer also Kinder hat, die sich im Jahr 2006, als die Gesetzesänderung verabschiedet wurde, in einer Ausbildung oder einem Studium befanden, sollte sich gegen die Herabsetzung der Altersgrenze entweder bei der Familienkasse oder durch Einspruch gegen noch offene Einkommensteuerbescheide wenden.

 

Weiter Informationen enthält das Faltblatt »Wissenswertes für Sie zum Thema Kinder im Steuerrecht«. Es kann kostenlos per E-Mail angefordert werden unter steuertipp(at)treuhand-hannover.de/

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