Rezeptdienst ist kein Versandhandel |
22.10.2014 07:36 Uhr |
Von Ev Tebroke / Der Rezept- und Botendienst Ordermed gilt nicht als Versandhandel. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Schwerin hervor (Aktenzeichen: 6 A 2026/12).
Hintergrund des Verfahrens ist, dass das Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern von einem Apotheker eine Versandhandelserlaubnis für den Einsatz von Ordermed verlangt hatte.
Nach Auffassung der Behörde lag bereits durch das Angebot, Arzneimittel über Ordermed zu sich nach Hause liefern zu lassen, kein Botendienst mehr vor. Stattdessen schätzte sie diesen Service als einen genehmigungspflichtigen Versandhandel ein.
Dies sah das Gericht anders. Die in der Apothekenbetriebsordnung vorgesehene Einschränkung, wonach Botendienste nur im Einzelfall zulässig sind, betrifft nach Auffassung der Richter ausschließlich die tatsächliche Ausgestaltung des Botendienstes in der Apotheke. »Damit verbietet sich allein aufgrund der Angebote im Internet ein Rückschluss auf den Umfang des Botendienstes, zumal ein nicht unerheblicher Teil der Kunden die Arzneimittel auch nur vorbestellt und dann selbst in der Apotheke abholt«, so Rechtsanwalt Morton Douglas, der im Auftrag von Ordermed den betroffenen Apotheker vertrat.
Laut Gericht ist es demnach generell schwer einzuschätzen, wann kein Einzelfall mehr vorliegt. Die Unbestimmtheit der die Berufsausübung der Apotheker beschränkenden Regelung könne daher auch verfassungsrechtlich problematisch sein, so der berichterstattende Richter am VG Schwerin. /