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Steuertipp

Vorsicht bei Fachbüchern

Datum 26.10.2010  17:06 Uhr

Von Ute Cordes / Für die Anerkennung von Aufwendungen für Fachliteratur wird die Finanzverwaltung zukünftig auf eine erhöhte Nachweispflicht verweisen. Die Beamten können sich dabei auf zwei aktuelle Urteile des Bundesfinanzhofs stützen.

Aufwendungen für Literatur, die fast ausschließlich beruflich oder betrieblich genutzt wird, können als Werbungskosten oder Betriebsausgabe steuerlich abgezogen werden. Bisher genügte dem Finanzamt meist eine Kassenquittung, auf welcher der Titel des Buches nachträglich handschriftlich vermerkt wurde. Künftig reicht dies nicht mehr. Das hat der Bundesfinanzhof kürzlich bestätigt.

Geklagt hatten ein als Syndikusanwalt angestellter und auch freiberuflich tätiger Rechtsanwalt und seine Ehefrau, eine Lehrerin. Sie scheiterten nicht nur mit ihren unzureichenden Nachweisen für die Fachliteratur, sondern auch damit, dass sie pauschale Büromaterialkosten geltend machen wollten. Die Kläger verwiesen darauf, dass bei zahlreichen Kollegen Pauschalen seitens der Finanzämter anerkannt wurden und verlangten Gleichbehandlung. Der Bundesfinanzhof verwies darauf, dass derartige Pauschbeträge weder im Einkommensteuergesetz noch in den Richt- linien verankert seien. Es bestehe daher kein Rechtsanspruch darauf.

 

Belege über berufliche Ausgaben

 

Die von den Klägern genannten Pauschalen sind in der Tat keine wirklichen Pauschalen, sondern lediglich sogenannte Nichtbeanstandungsgrenzen. Es handelt sich dabei um innerdienstliche Anweisungen der einzelnen Bezirke der Oberfinanzdirektionen. Es kann daher an dieser Stelle nur gesagt werden: Wer solche Pauschalen in der Steuererklärung ansetzt, muss ein wenig Glück haben, damit sie anerkannt werden. Dies ist in jedem Bezirk der Oberfinanzdirektionen unterschiedlich. Ein Rechtsanspruch besteht auf jeden Fall nicht. Es kann daher nur heißen: Wer seine Belege sammelt, ist auf der sicheren Seite.

 

Quittung bei Fachbuch nötig

 

Ein steuerlicher Abzug von Fachliteratur ist laut Bundesfinanzhof – und damit bestätigen die Richter eigentlich nur eine bereits geltende Rechtsprechung – nur dann möglich, wenn eine Quittung vorliegt, die sowohl den Namen des Käufers als auch den Titel des Fachbuchs enthält. Zudem muss die Zahlung gegenüber dem Finanzamt durch einen Kontoauszug oder den Kassenbeleg nachgewiesen werden. Somit reicht die Kassenquittung nicht mehr als Beleg für Fachliteratur aus. Sie sollte aber als Zahlungsnachweis der auf den Namen des Käufers ausgestellten ordnungsgemäßen Quittung beigefügt werden. Handschriftliche Vermerke auf dem Kassenbeleg über den Namen des Käufers und den Titel des Buches erkennt die Finanzverwaltung nicht mehr an.

 

Die Verschärfung der Nachweispflicht kann als Reaktion auf die inzwischen auch übers Internet verbreitete Weitergabe von Belegen gesehen werden. So eine Weitergabe gilt jetzt als Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden. / 

Diplom-Finanzwirtin Ute Cordes ist Steuerberaterin und Fachberaterin für Unternehmensnachfolge. Sie arbeitet in der Steuer­abteilung der Treuhand Hannover GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Hildesheimer Straße 271, 30519 Hannover, Telefon 0511 83390-0, www.treuhand-hannover.de.

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