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Zweitmeinungsverfahren

Bürokratie-Monster oder Chance?

20.10.2008  11:08 Uhr

Zweitmeinungsverfahren

<typohead type="3">Bürokratie-Monster oder Chance?

Von Liva Haensel, Berlin

 

Das Zweitmeinungsverfahren ist umstritten. Zwar hat der Gemeinsame Bundesausschuss vorige Woche die neue Richtlinie vorgestellt, nach der teure Medikamente gegen seltene Krankheiten nur erstattet werden, wenn ein zweiter Arzt die Notwendigkeit der Verordnung bestätigt. Fachleute bezweifeln aber die Praxistauglichkeit.

 

Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) verkündete am vergangenen Donnerstag nach monatelanger Arbeit die Bedingungen zum sogenannten Zweitmeinungsverfahren, das teure Medikamente gegen seltene Krankheiten nur dann zulässt, wenn ein zweiter Arzt die Dringlichkeit der Verordnung bestätigt.

 

Das forschende Pharmaunternehmen GlaxoSmithKline lud vor diesem Hintergrund vorige Woche in Berlin Mediziner, Juristen, Vertreter von Krankenkassen und GBA ein, die Frage »Zweitmeinungsverfahren in der Arzneimittelversorgung: Auf dem Weg zu einer praxisnahen Umsetzung?« zu erörtern.

 

Dass der Begriff Zweitmeinungsverfahren schon zu Verwirrung führen kann, machte Professor Dr. Christian Dierks vom Anwaltsbüro Dierks und Bohle deutlich: Bei der Richtlinie handele es sich nicht um ein Abstimmungsverfahren zweier Kollegen, sondern um ein reines Genehmigungsverfahren, betonte Dierks in seiner Einführung. Denn nur wenn der sogenannte Zweitmeiner der teuren Therapie für den schwer kranken Patienten zustimme, sei dem Medikament der Weg geebnet und damit erst sei es genehmigt.

 

Rechtliche Unklarheiten

 

Dierks zeigte, dass das Konzept der Zweitmeinung international bereits eine lange Tradition habe. Generell beinhalte es positive Aspekte wie mehr Sicherheit für den Therapierenden sowie ein Potenzial an Selbstreflexion des Arztes. In der Umsetzung sieht der Jurist dennoch rechtliche Probleme. So seien bisher weder die Auswahlkriterien der Medikamente festgesetzt noch sei bisher klar definiert, welche Mediziner überhaupt als Spezialisten und damit als Zweitmeiner infrage kämen.

 

»In ganz Deutschland gibt es rund 16 Spezialzentren, die sich mit seltenen Krankheiten befassen. Dort arbeitet also eine Minderheit von Ärzten«, stellte Dierks fest. Wer solle die zweite Meinung abgeben, wenn es kaum spezialisierte Ärzte gebe, lautete seine Frage. Zudem sei nicht hinreichend geklärt, was im Falle von Haftung und Datenschutz passiere. »Wenn der Zweitmeiner von der Einschätzung seines Kollegen abweicht und damit die Therapie nicht stattfindet, könnte der Patient klagen. Aber: »Gegen wen? Gegen beide oder nur einen? Und wer haftet für den Fall, dass der Patient durch das ausbleibende Medikament Schaden erleidet?«

 

Seine Fragen nahmen die Teilnehmer der Diskussion zum Anlass, aus ihrer Sicht zu antworten. So stellte Dr. Rainer Hess, Vorsitzender des Gemeinsamen Bundesausschusses, fest, dass »das Gesetz in Zukunft sicherlich noch weiter an die Bedürfnisse in der Praxis angepasst werden muss«. Mit der neu bearbeiteten Richtlinie, die sich primär an der pulmonal arteriellen Hypertonie orientiere,  sei die Chance da, die Versorgungsqualität der Patienten erheblich zu steigern und auch denen eine Therapie zu ermöglichen, »die bisher keine Medikamente bekommen konnten«, fügte er hinzu.

 

Dr. Ekkehard Grünig von der Thoraxklinik Heidelberg ist auf die pulmonale arterielle Hypertonie (PAH), den sogenannten Lungenhochdruck, spezialisiert. Der Kardiologe betonte, dass diese seltene Erkrankung (Therapiekosten pro Jahr: 10.000 bis 60.000 Euro) einer sofortigen Behandlung bedarf. Ein Zweitmeinungsverfahren, wie es nun bei PAH vorgesehen sei, könne diese unnötig in die Länge ziehen; die Lebenserwartung eines solchen Patienten läge dann nur noch bei sechs Monaten bis zu zwei Jahren. »Der Patient muss das ausbaden«, so Grünig. GBA-Vorsitzender Hess widersprach dem allerdings. Das Zweitmeinungsverfahren solle innerhalb von fünf Tagen mit Entlassungstermin in einem Krankenhaus möglich sein. Auch in den spezialisierten Zentren sei ein rasches Zweitmeinungsverfahren durchführbar.

 

Wie sich die Umsetzung des Verfahrens in den einzelnen Bundesländern realisieren werde, sei noch ungewiss, merkte Professor Dr. Jörg Saatkamp, Vorstand des BKK Landesverbandes Bayern, dazu an. »Das wird unterschiedlich gelöst.« Haften müsse aber der Arzt, der die Therapie verordnet habe.

 

Vier Augen sehen mehr als zwei

 

Die Kernfragen des Abends drehten sich um die Begriffe Wirtschaftlichkeit und Versorgungsqualität. Was ist entscheidend bei der Richtlinie? »Als Ärzte wollen wir das Wohl unserer Patienten. Vier Augen sehen mehr als zwei«, meinte Dr. Leonhard Hansen, Vorsitzender der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein. Hansen, der auch Mitglied des GBA ist, begrüßte daher das Zweitmeinungsverfahren, weil es auch im Sinne von Patientenvertretern sei. Das Arzt-Patienten-Verhältnis sei entscheidend. »Angstmache beim Zweitmeinungsverfahren bringt also nichts, denn Notfälle dürfen sowieso sofort behandelt werden.«

 

Dass sich Mediziner, die die kostenintensiven Medikamente im Rahmen des Zweitmeinungsverfahrens verschreiben, nicht in Regressgefahr begeben, sei ein entscheidender Aspekt der Richtlinie, befand zudem Hess. Ob sich das Zweitmeinungsverfahren als ein bürokratisches Monster erweisen wird, dazu mochte keiner der Podiumsteilnehmer eine Prognose abgeben. »Wir wissen es nicht, es ist möglich«, sagte Professor Dr. Torsten Strohmeyer, Mitglied der Geschäftsführung  von GlaxoSmithKline.

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