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Details zu Schutzimpfungen geregelt

23.10.2007  10:39 Uhr

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<typohead type="3">Details zu Schutzimpfungen geregelt

Von Uta Grossmann, Berlin 

 

Wer darf wogegen impfen? Darum war ein Streit entbrannt, nachdem der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) die erste Fassung der Schutzimpfungs-Richtlinie vorgelegt hatte. Nun hat er sie überarbeitet und die Modalitäten genauer geregelt.

 

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hatte die im Juni vom GBA beschlossene Erstfassung der Richtlinie nicht beanstandet, aber mit Auflagen versehen. Hintergrund waren Einwände vor allem von Dermatologen, die befürchteten, bestimmte Impfungen nicht mehr durchführen zu dürfen.

 

Nun schreibt die Richtlinie nach Angaben des GBA-Vorsitzenden Dr. Rainer Hess vor, dass im Bereitschaftsdienst, in der Grippevorsorge und bei Epidemien alle Ärzte impfen dürfen. In allen anderen Fällen regelt das Weiterbildungsrecht der jeweiligen Landesärztekammer, wer wogegen impfen darf.

 

Damit sind die Auflagen des Bundesgesundheitsministeriums erfüllt, sagte Hess. Wenn das Ministerium nichts zu beanstanden hat, tritt die Schutzimpfungs-Richtlinie nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.

 

Schutzimpfungen sind mit dem Wettbewerbsstärkungsgesetz der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) seit dem 1. April Pflichtleistungen der GKV. Ausgenommen sind Reise-Schutzimpfungen. Voraussetzung für die Aufnahme einer Schutzimpfung in den Pflichtleistungskatalog der GKV ist eine Empfehlung durch die Ständige Impfkommission (STIKO), die beim Robert-Koch-Institut in Berlin ansässig ist. In der STIKO sitzen Experten, die vom BMG berufen werden.

 

Hat die Kommission eine Schutzimpfung empfohlen, muss der Gemeinsame Bundesausschuss als oberstes Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland entscheiden, ob er sie für verordnungsfähig hält.

 

Der GBA-Vorsitzende Hess sprach sich gegen eine Pflichtzulassung von Arzneimitteln aus. Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt (SPD) hatte eine solche Möglichkeit ins Spiel gebracht, um gegen überhöhte Preise für neue Medikamente vorzugehen (siehe dazu Arzneimittelausgaben: Kassen und Ärzte planen moderate Steigerung). Er riet ebenso wie Dr. Stefan Etgeton vom Bundesverband der Verbraucherzentralen zur Zurückhaltung.

 

Hess gegen Pflichtzulassungen

 

Anlass ist der Fall Lucentis/Avastin. Das Präparat Lucentis gegen feuchte altersbedingte Makuladegeneration (AMD) kostet 270-mal mehr als das ähnlich wirkende Krebsmittel Avastin, das allerdings nicht für die Behandlung am Auge zugelassen ist. Schmidt hatte sich dafür ausgesprochen, den Krankenkassen ein Recht zuzugestehen, in einem solchen Fall die Zulassung zu beantragen, wenn es der Hersteller selbst aus wirtschaftlichen Gründen nicht tut.

 

Wenn eine vergleichende Studie die Wirksamkeit von Avastin gegen AMD belege, sei ein Einsatz ohne Zulassung möglich, sagte Hess. Der Jurist warf die Frage der Haftung auf. Der Hersteller hafte nicht, wenn sein Produkt gegen seinen Willen für eine bestimmte Indikation zugelassen werde. Avastin wird von Roche hergestellt, Novartis und Genentech (USA) vermarkten Lucentis.

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