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Gericht

Abgabe ohne Rezept bleibt folgenlos

Datum 24.09.2013  17:29 Uhr

Von Anna Hohle / Gibt ein Apotheker ein verschreibungs­pflichtiges Medikament ohne Rezept ab, muss er nicht zwingend mit Strafe rechnen. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart.

Das Arzneimittelgesetz (AMG) legt klar fest: Ohne ein gültiges Rezept dürfen Apotheker verschreibungspflichtige Medikamente nicht abgeben. Wie Verstöße gegen diese Regel bewertet werden, hängt jedoch vom konkreten Fall ab, wie nun ein Urteil des OLG Stuttgart zeigt. Ein Apotheker hatte eine Kollegin auf Unterlassung und Schadenersatz verklagt, da diese einer Patientin ein verschreibungspflichtiges Blutdruckmittel ohne Rezept abgegeben hatte. 

Sie habe damit gegen das AMG und das Wettbewerbsrecht verstoßen, argumentierte er. Das Landgericht Ravensburg hatte dem Kläger zunächst recht gegeben. Nun hob das OLG das Urteil auf. Der Grund: Den Richtern zufolge ist dem Apotheker kein spürbarer Schaden entstanden.

 

Kern des Streits ist Paragraf 4 der Arzneimittelverschreibungsverordnung. Er sieht vor, dass Apotheker in Ausnahmefällen Medikamente sofort abgeben dürfen, wenn sie zuvor mit einem Arzt telefonisch Rücksprache halten. Der Paragraf tritt etwa in Kraft, wenn Leib und Leben des Patienten bedroht sind.

 

Im vorliegenden Fall argumentierte die beklagte Apothekerin mit eben dieser Notfall-Regelung. Eine Patientin hatte im Jahr 2011 an einem Samstagmittag zunächst in der Apotheke des Klägers nach dem Blutdrucksenker Tri-Normin 25 gefragt. Ein Rezept für das Mittel hatte sie nicht. Der Apotheker verweigerte die Abgabe und verwies auf den 15 Kilometer entfernten ärztlichen Notdienst. Daraufhin suchte die Patientin kurz vor Ladenschluss die Apotheke der Beklagten auf. Dort erklärte sie, schon früher unter massiven Beschwerden wie Herzrhythmusstörungen gelitten zu haben, nachdem sie ihr Medikament nicht rechtzeitig eingenommen hatte. Auch verwies sie auf eine Urlaubsreise, zu der sie in Kürze aufbrechen müsse.

 

Erfolgloses Telefonat

 

Die Apothekerin versuchte zunächst erfolglos, den behandelnden Arzt der Patienten zu erreichen. Anschließend schilderte sie den Fall telefonisch einer anderen ihr bekannten Ärztin. Schließlich gab sie der Patientin das Präparat ab. Zwei Tage später reichte die Kundin das Rezept nach.

 

In einem waren sich Landgericht und OLG einig: Mit ihrem Vorgehen hat die Apothekerin gegen das AMG verstoßen. Den Richtern zufolge hätte die Patientin die anstehende Reise problemlos verschieben und den ärztlichen Notdienst aufsuchen können. Das Telefonat mit einer Ärztin, die die Patientin nie gesehen habe, sei keinesfalls ausreichend gewesen, so die Juristen.

 

Das OLG bewertete den Fall jedoch deutlich milder als zuvor das Landgericht. Die Apothekerin habe immerhin versucht, der ärztlichen Entscheidung Rechnung zu tragen und sei einem »außergewöhnlichen Entscheidungskonflikt« ausgesetzt gewesen, so die Richter. Das nachgereichte Rezept habe ihrem Handeln im Nachhinein denn auch »eine gewisse innere Rechtfertigung« verliehen.

 

Einmalige oder geringe Gesetzesverstöße beeinträchtigten die Interessen der anderen Marktteilnehmer außerdem nicht spürbar, so die Juristen. Insofern sei die Klage insgesamt unbegründet und die Apothekerin müsse keine Kosten übernehmen. /

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