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Verschreibungspflicht

Keine Begrenzung für OTC-Analgetika

25.09.2012  16:02 Uhr

PZ / Für Acetylsalicylsäure, Diclofenac, Ibuprofen und Naproxen wird es für die Selbstmedikation zunächst keine Begrenzung der Packungsgrößen auf vier Tage geben. Dies geht aus dem 13. Entwurf zur Änderung der Arzneimittelverschreibungs­verordnung (AMVV) hervor.

Damit folgt das Bundesministerium für Gesundheit nicht der Empfehlung des Sachverständigenausschusses für Verschreibungspflicht. Dieser hatte im Juni eine entsprechende Begrenzung empfohlen – darüber hinausgehende Packungsgrößen sollten verschreibungspflichtig werden.

Wie dagegen vom Sachverständigenrat für Verschreibungspflicht empfohlen, werden aus der Verschreibungspflicht fixe Kombinationen von Ibuprofen und Pseudoephedrin zur Anwendung der akuten Rhinosinusitis im Zusammenhang mit weiteren Erkältungssymptomen wie Fieber und Schmerzen entlassen. Rezeptfreie Packungen dürfen maximal 4800 mg Ibuprofen und 720 mg Pseudoephedrin enthalten. Eine einzelne Tablette darf maximal 200 mg Ibuprofen und 30 mg Pseudoephedrin enthalten Die Tagesdosen dürfen 1200 mg Ibuprofen und 180 mg Pseudoephedrin nicht überschreiten.

 

Wie ebenfalls vom Sachverständigenrat für Verschreibungspflicht empfohlen, sollen laut Entwurf Benzydamin-haltige Präparate zur Anwendung im Mund- und Rachenraum nicht mehr rezeptpflichtig sein. Dies gilt für Lösungen mit einer Konzentration von nicht mehr als 0,15 Prozent (1,5 mg/ml) und für Lutschtabletten mit maximal 3 mg Benzydaminhydrochlorid pro abgeteilter Form. Des Weiteren sieht der Entwurf Änderungen in der Verschreibungspflicht für Nicotin-haltige Präparate vor: Künftig soll die maximale verschreibungsfreie Nicotin-Menge in oralen und oral-inhalativen Präparaten von 15 auf 150 mg je abgeteilter Form erhöht werden. Die Einzeldosis wird auf 1 mg festgelegt. Die Tagesdosis darf weiterhin nur 64 mg betragen. Das BMG folgt hier der Empfehlung des Ausschusses.

 

Homöopathische Präparate mit Zubereitungen aus oberirdischen Teilen von Daturae-Arten zur Blütezeit, die nach den Vorschriften 25 und 26 des Homöopathischen Arzneibuches hergestellt sind, sollen ebenfalls aus der Verschreibungspflicht entlassen werden. Die Änderungsverordnung soll zum 1. Januar 2013 in Kraft treten. /

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