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Gesetz gegen Korruption

ABDA drängt auf präzisere Vorgaben

09.09.2015  09:25 Uhr

Von Stephanie Schersch / Ende Juli hatte die Bundesregierung ihren überarbeiteten Entwurf für das Gesetz gegen Korruption im Gesundheitswesen vorgelegt. Darin zieht die Koalition deutlichere Grenzen zwischen strafbarem und zulässigem Verhalten als bislang. Aus Sicht der ABDA ist die Novelle dennoch an einigen Stellen zu vage formuliert.

Bestechlichkeit und Bestechung will die Bundesregierung künftig mit zwei neuen Straftatbeständen ahnden, die das Strafgesetzbuch in § 299a beziehungsweise 299b aufführen soll. Geldbußen und bis zu drei Jahre Haft drohen demnach jedem Heilberufler, der sich bestechen lässt. In besonders schweren Fällen sind sogar fünf Jahre Gefängnis möglich. Das Gleiche gilt für denjenigen, der etwa einem Arzt Geld dafür anbietet, dass er bestimmte Arzneimittel verschreibt.

Beratung im Bundesrat

 

In dieser Woche befasst sich der Bundesrat in den Ausschüssen für Gesundheit und Recht mit dem Gesetz. Die Große Koalition hatte die geplanten Vorschriften mit ihrem Kabinettsentwurf zuletzt ein Stück weit präzisiert. So soll nicht grundsätzlich jeder Verstoß gegen berufsrechtliche Verbote der Vorteilsannahme strafbar sein. Vielmehr drohen strafrechtliche Konsequenzen nur dann, wenn es eine Gegenleistung gibt und zugleich die Pflicht zur heilberuflichen Unabhängigkeit verletzt wird. Mit Blick auf die Arzneimittelversorgung stellte die Bundesregierung zudem klar, dass Apotheker sich nicht strafbar machen, wenn sie im Einkauf Rabatte von Großhändlern oder Herstellern annehmen – vorausgesetzt ihre Unabhängigkeit gerät dadurch nicht in Gefahr.

 

Die ABDA begrüßt diese Änderungen im Grundsatz zwar. Der Verweis auf die heilberufliche Unabhängigkeit ist ihr aber nicht präzise genug. Weder das Strafgesetzbuch, noch ein anderes Gesetz definiere schließlich eindeutig, was genau die Pflicht zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit umfasse, schreibt die Bundesvereinigung in einer Stellungnahme für den Bundesrat. Das ist aus Sicht der ABDA mit Blick auf das im Grundgesetz verankerte Bestimmtheitsgebot problematisch. Demnach muss der Gesetzgeber stets eindeutig regeln, welches Verhalten strafbar ist.

 

Anstelle einer präzisen Definition verweise der Gesetzentwurf »fragmentarisch« auf die Berufsordnungen der Heilberufskammern, kritisiert die ABDA. So heißt es beispielsweise mit Blick auf die Apotheker, diese seien zu einer neutralen und unabhängigen Beratung verpflichtet, wie dies etwa die Berufsordnung der Apothekerkammer Berlin vorschreibe. »Eine notwendige gesetzgeberische Konkretisierung ist in der Nennung des Beispiels indes nicht zu sehen«, so die ABDA. Sie befürchtet nun, dass am Ende die Strafgerichte darüber entscheiden müssen, was genau unter die Pflicht zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit fällt.

 

Adressatenkreis

 

Gelten soll das geplante Gesetz für Angehörige all jener Heilberufe, denen eine staatlich geregelte Ausbildung zugrunde liegt, wie es im Kabinettsentwurf heißt. An dieser Stelle wünscht sich die ABDA eine »beispielhafte Aufzählung« der betroffenen Berufe. Das könnte unter Umständen zu noch mehr Klarheit über den Adressatenkreis führen. So ist etwa mit Blick auf pharmazeutisch-technische Assistenten zwar davon auszugehen, dass auch sie unter das Gesetz fallen. Völlig eindeutig lässt sich das aus der Formulierung der Novelle Experten zufolge aber nicht entnehmen. /

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