Pharmazeutische Zeitung online
Apothekenbetriebsordnung

Sie fragen, Experten antworten

11.09.2012  17:35 Uhr

PZ / Sie haben Fragen zur neuen Apothekenbetriebsordnung? Der PZ-Expertenrat Spezial auf unserer Homepage liefert Ihnen die Antworten. Im Folgenden finden Sie eine Auswahl bislang gestellter Fragen.

Fast 300 Fragen haben unsere PZ-Experten zum Thema neue Apothekenbetriebsordnung seit Mai 2012 erreicht. Da sich mittlerweile viele Fragen wiederholen sowie die wichtigsten und dringendsten Fragen beantwortet sind, stellen wir diesen Service zum 30. September ein. Ab diesem Zeitpunkt nehmen wir keine neuen Fragen zur Apothekenbetriebsordnung mehr an. Die bereits veröffentlichten Fragen und Antworten stehen Ihnen jedoch weiterhin unbegrenzt unter www.pharmazeutische-zeitung.de/index.php?id=41910 zur Verfügung.

 

Fragen zu speziellen Rezepturen, Defekturen, Herstellungs- und Plausibilitätsprüfungen beantwortet weiterhin die NRF-Rezepturinformationsstelle. Bitte beachten Sie, dass dort die Zahl der Anfragen sehr hoch ist und es zu mehreren Tagen Wartezeit kommen kann.

Frage: Unsere Amtsapothekerin verlangt eine Angabe über die Klimatisierung einer Apotheke, die wir als Filiale übernehmen wollen. Was gibt es da zu beachten? N.N.

 

Antwort von Elmar Thome: In Paragraf 4 Absatz 4d findet sich die Vorschrift, dass eine Lagerhaltung unterhalb 25 Grad möglich sein muss, ferner steht im gleichen Paragrafen in Absatz 1 Nr. 3 die Formulierung, dass »die Apothekenbetriebsräume ... ausreichend zu belüften und erforderlichenfalls zu klimatisieren sind«. Dies bedeutet, dass es zwar keine Vorschrift gibt, im Lagerraum zwingend ein Klimagerät zu installieren, dies kann aber dann erforderlich werden, wenn zum Beispiel im Sommer bei hohen Außentemperaturen die Raumtemperatur (temporär) 25 Grad übersteigt. Sofern durch natürliche Belüftung, Abdunkeln von Fenstern zur Vermeidung von Sonneneinstrahlung oder andere geeignete Maßnahmen verhindert wird, dass die Temperatur im Lagerraum über 25 Grad steigt, genügt dies, andernfalls muss in der Tat der Raum klimatisiert werden.

 

Frage: Bei unserer Heimversorgung stellen wir bisher die Medikamente im Heim direkt. Da ein separater Raum in der Apotheke für diese Arbeit nicht zur Verfügung steht, hat uns das Heim einen Raum zur Miete angeboten, der nicht direkt zu den Heimräumlichkeiten gehört. Das Heim liegt circa 300 Meter von der Apotheke entfernt. Ist das nach der neuen ApBetrO möglich? N.N.

 

Antwort von Dr. Sigrun Rich: Die neue Apothekenbetriebsordnung untersagt in Paragraf 4 Abs. 4 Satz 3 die Nutzung von Lager- oder Herstellungsräumen »innerhalb« eines Heims. Daher kann das Stellen für die Bewohner des Heims, das Sie versorgen, nicht mehr im Heim erfolgen. Für das patientenindividuelle Stellen oder Ver­blistern von Arzneimitteln durch die Apotheke ist darüber hinaus ein separater Raum erforderlich (Paragraf 34 Abs. 3 ApBetrO), der allerdings nicht in Raumeinheit mit den restlichen Apothekenbetriebsräumen sein muss. Es kann ein geeigneter Raum in »angemessener Nähe« genutzt werden kann. Diesen »Anforderungen« muss ein Raum für das Stellen und Verblistern genügen. Der Ihnen angebotene Raum darf also nicht innerhalb des Heims liegen und muss in angemessener Nähe zur Apotheke sein. (Darüber hinaus muss er natürlich auch von angemessener Größe und Beschaffenheit sein, um das patientenindividuelle Stellen oder Verblistern durchführen zu können.)

 

Mit dem Verbot, dass die Apotheke innerhalb des Heims, das sie versorgt, keine Lager- oder Herstellungsräume nutzen darf, soll verhindert werden, dass dort sogenannte »kleine Dispensieranstalten« entstehen. Daher müssen Sie mit Ihrer Überwachungsbehörde klären, ob der Ihnen angebotene Raum, der wie Sie schreiben »nicht direkt zu den Heimräumlichkeiten gehört«, tatsächlich nicht »innerhalb« des Heims liegt und ob er damit von Ihnen genutzt werden kann oder nicht.

 

Auch hinsichtlich des Begriffs der »angemessenen Nähe« gibt es nach meiner Kenntnis keine pauschale Angabe einer Entfernung, die noch zulässig oder gerade nicht mehr zulässig wäre. Daher müssen Sie mit Ihrer Überwachungsbehörde gleichzeitig klären, ob der Raum mit einer räumlichen Entfernung von 300 Metern in Ihrem Fall im Sinne der Forderung der angemessenen Nähe für den separaten Raum zum Stellen oder Verblistern akzeptiert wird. / 

Der PZ-Expertenrat Spezial endet am 30. September 2012.

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