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Steuertipp

Kostenabzug für Arbeitszimmer

Datum 13.09.2011  16:57 Uhr

Von Oliver Schmitz / Das Finanzgericht Köln hat ein interessantes Urteil für Selbstständige und Arbeitnehmer gefällt, die nur ein häusliches Arbeitszimmer und keinen anderen Arbeitsplatz haben, dieses Arbeitszimmer aber auch privat mitbenutzen.

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können steuerlich geltend gemacht werden, wenn für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Abzug ist auf 1250 Euro begrenzt, es sei denn, das Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung.

 

Die Finanzverwaltung definiert ein häusliches Arbeitszimmer als Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist, vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten dient und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird. Nur eine untergeordnete private Mitbenutzung (weniger als zehn Prozent) soll unschädlich sein.

 

Benötigt zum Beispiel ein angestellter Arzt für eine freiberufliche Gutachtertätigkeit in seiner Mietwohnung einen Schreibtisch, Computer, Fachliteratur et cetera und arbeitet er in einem Bereich des Wohnzimmers, scheidet nach der Finanzverwaltung ein Abzug der anteiligen Miete und Mietnebenkosten aus.

 

Diese strenge Sichtweise teilt das Finanzgericht Köln nicht mehr. Zwar hat in der Vergangenheit auch der Bundesfinanzhof (BFH) die Auffassung vertreten, eine Anerkennung von Betriebsausgaben oder Werbungskosten für ein Arbeitszimmer sei nicht möglich, wenn keine völlig untergeordnete private Mitbenutzung vorliegt.

 

Im Zweifel werden gemischte Kosten geschätzt

 

Dies galt beispielsweise dann, wenn das Arbeitszimmer räumlich nicht ausreichend von anderen privat genutzten Bereichen getrennt war. Allerdings hat der Große Senat des BFH im Jahr 2009 in Bezug auf Reisekosten entschieden, dass gemischt veranlasste Kosten grundsätzlich anhand ihrer trennbaren beruflichen und privaten Anteile aufzuteilen seien, im Zweifel im Schätzungswege. Diese Rechtsprechung wendeten die Kölner Richter auch zugunsten eines Gewerbetreibenden an, der im Erdgeschoss seines gemieteten Einfamilienhauses einen 54 Quadratmeter großen Raum für Verwaltungsarbeiten und Mitarbeiterbesprechungen, aber auch als Wohnzimmer nutzte. Das Finanzamt hatte einen anteiligen Kostenabzug versagt.

 

Das angerufene Gericht hielt es für sachgerecht, einen beruflichen Anteil von 50 Prozent zu schätzen und sprach ihm Betriebsausgaben bis zum Höchstbetrag von 1250 Euro zu. Denn das Wohn-/Arbeitszimmer bildete nicht den Mittelpunkt seiner betrieblichen Tätigkeit. Gegen das Urteil hat die Finanzverwaltung erwartungsgemäß Revision eingelegt, sodass der BFH die Rechtsfrage nun höchstrichterlich klären kann.

 

Betroffene sollten ihre Einkommensteuerbescheide durch Einsprüche offenhalten, um von einem positiven Ausgang profitieren zu können. / 

 

Aktenzeichen des BFH: X R 32/11

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