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Krankenversicherung

Selbstbehalte in der Steuererklärung

Datum 27.08.2014  09:44 Uhr

Von Peggy Eichhorn / Private Krankenversicherungsverträge sehen oft Selbstbehalte vor. Diese legen fest, wie viel der Patient bei Versicherungsleistungen selbst tragen muss. Dabei gilt meist: je höher der Eigenanteil, desto günstiger die Versicherung. Wie der Selbstbehalt einkommensteuerrechtlich zum Abzug gebracht werden kann, ist derzeit umstritten.

Sind Selbstbehalte mit dem Krankenversicherer vereinbart, ist die Arztrechnung bis zu dieser Höhe selbst zu zahlen. Die Finanzämter haben solche Kosten bisher als Krankheitskosten angesehen. Diese sind als sogenannte außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.

 

Bei außergewöhnlichen Belastungen sieht das Einkommensteuergesetz jedoch eine zumutbare Belastung vor. Erst wenn die Kosten diese Grenze übersteigen, wirken sie sich auf die Einkommensteuer aus. Je nach Einkommen und Familienstand beziehungsweise Anzahl der Kinder liegt diese zwischen 1 und 7 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. Ein Teil der Kosten, die grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig wären, wirkt sich daher nicht steuermindernd aus.

 

Klage in Köln

 

Wären keine Selbstbehalte vereinbart worden und die Krankenversicherungsbeiträge dadurch höher, könnten diese höheren Beiträge komplett als Sonderausgaben abgezogen werden. Sie würden sich also steuermindernd auswirken. 

Dies hatte ein Steuerpflichtiger aufgegriffen und Klage beim Finanzgericht (FG) Köln eingereicht. In einem aktuellen Urteil hat das FG jedoch entschieden, dass Selbstbehalte keine Beiträge zur Krankenversicherung im Sinne des Einkom­mensteuergesetzes sind. Nach Ansicht des Gerichts zählen nur sol­che Ausgaben als Beiträge, die zumin­dest im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen und damit letztlich der Vorsorge dienen. Durch die Vereinbarung eines Selbst­be­halts habe der Steuerpflichtige eine zulässige Ge­stal­tung gewählt, die zu geringeren Sonder­aus­ga­ben und gegebenen­falls höheren außergewöhn­li­chen Belastungen führt. Dem habe die steuer­recht­­liche Beurteilung zu folgen. Hier­ge­gen bestünden keine verfassungs­rechtli­chen Beden­ken. Die Revision wurde vom FG nicht zugelassen.

 

Dagegen klagte der Steuerpflichtige jedoch erfolgreich und der Bundesfinanzhof (BFH) ließ die Revision gegen das Urteil zu. Nun muss das Gericht klären, ob die derzeitige Regelung verfassungskonform ist.

 

Grundsätzlich sollte Folgendes beachtet werden: Wer bei der Krankenversicherung Selbstbehalte vereinbart hat und daher einen Teil der Arztrechnungen selbst begleichen muss, sollte den gezahlten Selbstbehalt im Rahmen der Einkommensteuererklärung nicht als außergewöhnliche Belastung bei den Krankheitskosten eintragen. Der Selbstbehalt sollte stattdessen in der Anlage Vorsorgeaufwand, unter dem Punkt Beiträge zur Krankenver­si­che­rung (nur Basisabsicherung) eingetragen werden. Auf einer separaten Anlage zur Einkommensteuererklärung sollte die Zusammensetzung des Betrages erläutert werden.

 

Es ist davon auszugehen, dass das Finanzamt diese Berücksichtigung ablehnt. Gegen den ablehnenden Steuerbescheid sollte unter Hinweis auf das beim BFH anhängige Verfahren Einspruch eingelegt werden. Das Einspruchsverfahren kann dann so lange ruhen, bis das Verfahren vor dem BFH entschieden wurde. /

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