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Abschlag 2009

Apotheker scheitern mit Klage

27.08.2014  09:39 Uhr

Von Stephanie Schersch / Über die Höhe des Apotheken­abschlags 2009 herrscht spätestens seit vergangenem Sommer endgültig Konsens. Trotzdem streiten Krankenkassen und Apotheker vor Gericht über Nachzahlungen aus diesem Jahr. Das Sozial­gericht Aachen hat nun ein erstes Urteil gefällt und den Krankenkassen Recht gegeben.

In den acht verhandelten Fällen ging es um die Klagen von Apothekern gegen drei Krankenkassen. Per Gesetz müssen Apotheker den Kassen einen Rabatt auf rezeptpflichtige Arzneimittel gewähren, vorausgesetzt die Krankenkassen begleichen die Rechnung innerhalb von zehn Tagen.

2009 lag der Abschlag zunächst bei 2,30 Euro – dem alten Wert aus dem Jahr 2008. Eigentlich sollten Kassen und Apotheker den Rabatt neu verhandeln. Da sie jedoch keine Einigung fanden, musste schließlich die Schiedsstelle entscheiden. Sie setzte den Abschlag im Dezember 2009 rückwirkend auf einer Höhe von 1,75 Euro fest. Im Mai 2010 ordnete das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg die sofortige Umsetzung dieser Entscheidung an.

 

Die Rechenzentren der Apotheken stellten den Kassen die zu viel einbehaltenen Beträge daraufhin umgehend in Rechnung, je 55 Cent pro abgegebene Packung. Zwar zahlten die Krankenkassen die nachgeforderten Summen – nicht alle hielten sich dabei jedoch an die Zehn-Tages-Frist. Aus Sicht der klagenden Apotheker haben die Kassen ihren Anspruch auf den Rabatt damit gänzlich verloren. Sie fordern daher den gesamten Apothekenabschlag für das Jahr 2009 von den Krankenkassen zurück.

 

Zu Unrecht, wie nun das Gericht in Aachen entschied. Streng genommen hätte bereits die rückwirkende Absenkung des Abschlags durch die Schiedsstelle bedeutet, dass die Apotheken für 2009 überhaupt keinen Rabatt hätten gewähren müssen, schreibt das Gericht in einer Pressemitteilung. Schließlich hätten die Kassen durch diese Entscheidung die ursprünglich gestellten Rechnungen für 2009 letztlich doch nicht binnen zehn Tagen vollständig beglichen. »Ein solches Ergebnis hätte aber die Schiedsstellenentscheidung nicht nur ins Leere laufen lassen, sondern ad absurdum geführt.« Das sei von keiner Seite »gewollt und beabsichtigt«, so die Richter.

 

Die Nachforderung der Rechenzentren sei keine klassische Vergütungsabrechnung wie sie im Rahmen des Apothekenabschlags anfällt. Vielmehr handele es sich um einen »vom Gesetzgeber weder geregelten noch intendierten Sonderfall«, für den die Zehn-Tages-Frist nicht gelte. Diese komme nur bei standardisierten Abrechnungen zur Anwendung. Würde die Regel auch bei jeder Abrechnungskorrektur gelten, »bestünde eine unausgewogene Risikoverteilung«, so das Gericht. Mit der Nachzahlung der 55 Cent je Packung durch die Krankenkassen seien die Vergütungsansprüche somit vollständig erfüllt.

 

Für die klagenden Apotheker ist das Urteil ein herber Rückschlag. Sie können die Entscheidung nun anfechten. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung haben die Richter in Aachen die Sprungrevision zum Bundessozialgericht zugelassen. / 

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