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Arzneimittelhersteller

Bundesverband greift Zielpreise an

19.08.2008  16:23 Uhr

Arzneimittelhersteller

<typohead type="3">Bundesverband greift Zielpreise an

Von Uta Grossmann, Berlin

 

Der Bundesverband der Arzneimittelhersteller (BAH) hat ein Rechtsgutachten vorgestellt, das Zielpreisvereinbarungen für rechtlich unzulässig erklärt. Die Hersteller befürchten von dem von der ABDA propagierten Modell wirtschaftliche Nachteile.

 

Der BAH-Vorsitzende Hans-Georg Hoffmann machte am Montag in Berlin aus seinem Herzen keine Mördergrube: »Die Pharmaindustrie mag das Zielpreismodell nicht und die rechtliche Prüfung ergibt, dass es angreifbar ist.« Er befürchtet, dass Zielpreisvereinbarungen den »Kellertreppeneffekt« der Festbetragsregelung »um ein Vielfaches verstärken und die Arzneimittelpreise ins Bodenlose absinken lassen« würden. Außerdem passt es den Herstellern nicht, dass sie beim Zielpreismodell, anders als bei den Rabattverträgen, außen vor sind.

 

Der BAH hat deshalb ein Gutachten zur rechtlichen Zulässigkeit solcher Vereinbarungen erstellen lassen, das er am Montag in Berlin vorstellte. Hoffmann sagte, der BAH richte sich mit dem Gutachten nicht gegen bestimmte Akteure wie die Apothekerschaft oder die Krankenkassen, sondern wolle klären, ob der beschrittene Weg rechtlich einwandfrei sei.

 

Einen eigenen Vorschlag, wie im Arzneimittelbereich Geld gespart werden könnte, will der Verband in seiner Mitgliederversammlung am 24. September in Berlin vorlegen.

 

Wahlfreiheit für Apotheken

 

Die ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände propagiert das Zielpreismodell als Alternative zu den rechtlich umstrittenen Rabattverträgen zwischen Herstellern und Krankenkassen. Im Zielpreismodell sind die Apothekerverbände Vertragspartner der Krankenkassen. Es wird ein Zielpreis pro Wirkstoffpackung festgelegt, der von den Krankenkassen erstattet wird. Die Apothekensoftware zeigt an, welche Medikamente verschiedener Hersteller zum Zielpreis oder billiger verkauft werden.

 

Anders als bei Rabattverträgen, die zur Abgabe der Produkte bestimmter Hersteller verpflichten, könnten die Apotheker innerhalb des Zielpreiskorridors das geeignetste Arzneimittel auswählen. Sie dürften auch, wenn es aus pharmazeutischen Gründen geboten ist, ein teureres Präparat abgeben, bekämen dann allerdings nur den niedrigeren Zielpreis erstattet. Für ihre Dienstleistung sollen die Apotheken je nach Ausgestaltung der Zielpreisvereinbarung einen Bonus erhalten. In dem vom BAH in Auftrag gegebenen Gutachten ist von 50 Cent pro zum Zielpreis oder darunter abgegebener Packung die Rede.

 

Das vom BAH präsentierte Gutachten hält eine Bonuszahlung für rechtlich unzulässig. Die Argumentation stützt sich auf die europarechtliche Unvereinbarkeit von Beihilfen nach Artikel 87, Absatz 1 EG (Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, kurz EG-Vertrag). Die Gutachter Dr. Jan Byok und Dr. Jörg Witting von der Düsseldorfer Rechtsanwaltskanzlei Bird & Bird identifizierten den geschilderten Bonus als beihilferelevante Begünstigung. Aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen sind mit dem gemeinsamen europäischen Markt unvereinbar, wenn sie »durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen«, wie es im EG-Vertrag heißt.

 

Nach Einschätzung des Gutachtens würden die Apotheken durch die Bonuszahlung unmittelbar begünstigt. Pharmaunternehmen, die ihre Produkte bereits in der Größenordnung des Zielpreises oder darunter anböten, würden mittelbar begünstigt. Den zwischen der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) und Hausärzten in Baden-Württemberg geschlossene Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung hält das Gutachten ebenfalls für rechtlich angreifbar – weil er ein Bonusmodell für Ärzte enthält, das den Arzt begünstigt, der sein Verschreibungsverhalten den Vorgaben der Krankenkasse anpasst und zum Beispiel günstige Generika verordnet.

 

BAH will notfalls klagen

 

Der BAH will mit dem Gutachten auf die beihilferechtliche Problematik bei Einzelverträgen der Krankenkassen hinweisen und für den »unsicheren Rechtsrahmen« von Zielpreisvereinbarungen sensibilisieren. Es sei keine Drohung, sondern ein »Angebot zum Dialog«, sagte Hoffmann.

 

Sollte sich jedoch abzeichnen, dass Zielpreisvereinbarungen realisiert werden, so der BAH-Vorsitzende, dann behalten sich der Verband und die darin organisierten Firmen vor, rechtlich dagegen vorzugehen. Der BAH könnte eine Beschwerde vor der Europäischen Kommission mit dem Ziel der Einleitung eines beihilferechtlichen Prüfverfahrens einbringen. Die Mitgliedsunternehmen hätten die Möglichkeit, vor nationalen Gerichten zu klagen.

 

Der in Bonn ansässige BAH ist nach eigenen Angaben mit 450 Unternehmen der mitgliederstärkste Arzneimittelverband in Deutschland. Unter den Mitgliedern sind große Generika- und Originalhersteller ebenso wie mittelständische und kleinere Arzneimittelproduzenten, aber auch Dienstleister, Rechtsanwälte, Verlage und Agenturen aus der Gesundheitsbranche.

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