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Bundesfinanzhof

Nicht jeder nutzt den Dienstwagen privat

26.07.2013  10:40 Uhr

Von Doreen Rieck / Bei Dienstwagen geht das Finanzamt grundsätzlich davon aus, dass dieser auch privat genutzt wird. Die Besteuerung der Privatnutzung erfolgt dann meist durch die sogenannte Ein-Prozent-Regelung. Der Bundes­finanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass von der außerdienstlichen Nutzung eines Firmenwagens nicht automatisch ausgegangen werden kann, wenn ein vergleichbares Privatfahrzeug vorhanden ist.

In dem verhandelten Fall (Aktenzeichen VIII R 42/09) besaß der Unternehmer einen Porsche 911 im Betriebsvermögen sowie einen Porsche 928 S4 und einen Volvo V70 T5 Kombi im Privatvermögen. Der BFH hielt es für möglich, dass der Porsche 928, welcher in Ausstattung, Fahrleistung und Prestige mit dem Porsche 911 in etwa vergleichbar war, ausschließlich privat genutzt wurde und der Porsche 911 lediglich zu betrieblichen Zwecken diente. Als weiteres Indiz hierfür diente, dass der Kläger als mehrfacher Vater die familien­bedingten Fahrten einfacher mit dem Volvo Kombi erledigen konnte, als mit dem hierfür ungeeigneten betrieblichen Sportwagen.

In seinem Urteil verweist der BFH auf Folgendes: Aus Erfahrung lässt sich sagen, dass Firmenwagen, die auch für private Fahrten zur Verfügung stehen, in der Regel auch außerdienstlich genutzt werden. Diese Annahme lässt sich aber entkräften, wenn ein Sachverhalt nachgewiesen wird, der die Möglichkeit eines anderen Geschehens ergibt. Die bloße Behauptung, es hätten private Fahrzeuge für Privatfahrten zur Verfügung gestanden, reicht allerdings nicht aus.

 

Im vorliegenden Fall konnten die BFH-Richter der Aussage folgen, dass bei Gleichwertigkeit des betrieblichen und des privaten Fahrzeugs keine Veranlassung besteht, den Dienstwagen auch für Privatfahrten zu benutzen. Weiterhin entspricht es der Lebenserfahrung, dass in einer Familie mit kleinen Kindern eher ein geräumiger Kombi als ein sportlicher Porsche genutzt wird. Wann ein Fahrzeug mit einem anderem vergleichbar ist, definiert der BFH in seiner Urteilsbegründung allerdings nicht näher.

 

Einspruch einlegen

 

Sofern Sie Ihren Dienstwagen nicht privat nutzen und über ein Privatfahrzeug verfügen, dass mit dem betrieblichen Auto hinsichtlich Status und Gebrauchswert vergleichbar ist, müssen Sie keinen Privatanteil versteuern. Sollte das Finanzamt dennoch eine entsprechende Besteuerung vornehmen, sollten Sie über einen Einspruch dagegen vorgehen. /

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