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Erbschaftssteuer-Reform

Apothekenerben können aufatmen

15.07.2015  09:38 Uhr

Von Ev Tebroke / Das Bundeskabinett hat vergangene Woche die Reform des Erbschaftssteuerrechts auf den Weg gebracht: Grundsätzlich wird sich wohl für die meisten Betriebserben hinsichtlich der Steuerbefreiung nichts ändern. Allerdings hat die Koalition die Bedingungen für die Begünstigungen verschärft, was den Erben einen erhöhten Dokumentationsaufwand bescheren dürfte.

Laut Bundesregierung ändert der nun beschlossene Gesetzentwurf die bisherigen Verschonungsregeln im Grundsatz nicht. Die meisten Betriebe und damit auch Apotheken bleiben demnach weiterhin von einer Erbschaftssteuer befreit, wenn die Erben nachweislich über einen bestimmten Zeitraum den Fortbestand der Arbeitsplätze sichern und keine deutlichen Lohnkürzungen vornehmen (Lohnsummenregelung). Dies soll bei der Übergabe von Betriebseigentum den Fortbestand der Arbeitsplätze garantieren. Bei Weiterführung des Unternehmens über einen Zeitraum von fünf Jahren gibt es demnach 85 Prozent Nachlass auf die Erbschaftssteuer. Bei sieben Jahren ist gar kein Abschlag mehr fällig.

 

Verstoß gegen Grundgesetz

 

Mit der Reform reagiert die Koalition auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus dem Dezember 2014. Die Karlsruher Richter hatten die bisherigen Bedingungen für eine Befreiung von der Erbschaftssteuer als teilweise willkürlich und damit als Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz im Grundgesetz beanstandet. Den Gesetzgeber hatten sie verpflichtet, das Erbschaftssteuerrecht bis zum 30. Juni 2016 neu zu regeln.

 

Der Gesetzentwurf sieht nun vor, dass die Anforderung an die Lohnsummenregelung mit der Zahl der Beschäftigten steigt. Betriebe mit bis zu drei Mitarbeitern sind demnach grundsätzlich von der Erbschaftssteuer und somit auch von der Lohnsummenregelung befreit. Bislang gilt dies für Betriebe mit bis zu zwanzig Mitarbeitern. Zukünftig soll für die Bemessung der Steuernachlässe zwischen Betrieben mit vier bis zehn Angestellten und Betrieben mit elf bis fünfzehn Mitarbeitern unterschieden werden.

 

Neu definiert wird mit der Reform auch, welches Vermögen steuerrechtlich als begünstigt oder verschonungswürdig gilt. Darunter fällt laut Entwurf künftig ein Vermögen, das zu mehr als 50 Prozent für eine originär land- und forstwirtschaftliche, gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit verwendet wird. Zudem soll ab einer gewissen Vermögenssumme geprüft werden, ob überhaupt Bedarf für eine Begünstigung bei der Erbschaftssteuer besteht. Das BVerfG hatte bemängelt, dass die sogenannten Verschonungsregeln auch bei der Vererbung von sehr großen Betriebsvermögen gelten, ohne zu prüfen, ob der Erbe überhaupt einer Verschonung bedarf, etwa weil sein Vermögen nicht ausreicht, um die Steuerschuld zu begleichen.

 

Bedürfnisprüfung fällig

 

Grundsätzlich sollen Steuerbefreiungen ungeprüft nur noch bei Erwerb von Vermögen in Höhe von bis zu 26 Millionen Euro möglich sein. Liegt die Vermögenssumme darüber, wird eine sogenannte Bedürfnisprüfung fällig. Im ursprünglichen Entwurf von Finanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) hatte die Grenze hierfür noch bei 20 Millionen Euro gelegen. Dies hatten Kritiker als zu niedrig bemängelt.

 

Über die Erbschaftssteuer-Reform wird nun der Bundestag beraten. Dem Gesetz muss zudem der Bundesrat zustimmen. Die Steuer wird zwar vom Bund festgelegt, fließt aber komplett in die Haushalte der Länder. Nach Angaben der Regierung hat die Steuerverwaltung 2014 deutschlandweit schätzungsweise 5,3 Milliarden Euro Erbschaftsteuer eingenommen. /

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