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Hochwasser

Spenden einfach absetzen

26.07.2013  10:39 Uhr

Von Doreen Rieck / Das Hochwasser hat in vielen Teilen Deutschlands beträchtliche Schäden verursacht. Um die Flutopfer zu unterstützen, hat das Bundesfinanzministerium Steuererleichterungen für den Spendenabzug und die Berücksichtigung der Schäden bekannt gegeben.

Spenden im Zusammenhang mit dem Hochwasser können seit dem 1. Juni bis zum 31. Mai 2014 vereinfacht steuerlich geltend gemacht werden. Für Spenden auf alle Sonderkonten von begünstigten Spendenempfängern gilt ohne Betragsbeschränkung der sogenannte vereinfachte Zuwendungsnachweis. Dabei genügt als Spendennachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank. Dies gilt auch für Spenden, die bis zum 20. Juni 2013 nicht auf ein Sonderkonto, sondern auf ein anderes Konto der begünstigten Spendenempfänger gezahlt wurden.

Spenden an nicht begünstigte Empfänger können nur dann von der Steuer abgezogen werden, wenn das Spendenkonto als Treuhandkonto geführt wird und die Zuwendungen anschließend entweder an eine gemeinnützige Körperschaft oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts weitergeleitet werden. Dabei gelten aber besondere Anforderungen an den Spendennachweis.

 

Abzug als Betriebsausgabe

 

Zuwendungen eines Unternehmers an Geschäftspartner, die vom Hochwasser betroffen sind, können in voller Höhe als Betriebsausgabe von der Steuer abgezogen werden. Das Abzugsverbot für Geschenke mit einem Wert von mehr als 35 Euro gilt in diesem Fall nicht. Grundsätzlich dürfen Unternehmen Spenden als Betriebsausgaben absetzen, wenn sie damit einen Werbeeffekt erzielen wollen. Das heißt, die Spende muss öffentlichkeitswirksam vermarktet werden, zum Beispiel durch eine Berichterstattung in den Medien.

 

Verzichten Arbeitnehmer zum Zwecke einer Spende durch den Arbeit­geber auf die Auszahlung von Teilen ihres Arbeitslohns, bleibt dieser Lohnanteil steuerfrei. Die Beträge darf der Arbeitnehmer allerdings nicht zusätzlich als Spende in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen.

 

Der Arbeitgeber muss den gespendeten Arbeitslohn vielmehr im Lohnkonto aufzeichnen. Wenn der Arbeitnehmer seinen Verzicht schriftlich erteilt hat und diese Erklärung dem Lohnkonto beigefügt wird, kann auf die Aufzeichnung verzichtet werden. In der Lohnsteuerbescheinigung ist der betreffende Arbeitslohn nicht anzugeben.

 

Wer selbst vom Hochwasser betroffen ist, kann die Kosten für Reparaturen sowie für Hausrat und Kleidung als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abziehen, selbst wenn er keine Elementarversicherung abgeschlossen hat. Besteht eine solche Versicherung, können nur die nicht erstatteten Beträge geltend gemacht werden.

 

Zu beachten ist allerdings, dass die Kosten den gesetzlich zumutbaren Eigenanteil überschreiten müssen. Dieser ist abhängig vom Haushaltseinkommen und liegt bei einer Familie mit drei Kindern und einem Jahreseinkommen von 40 000 Euro bei 400 Euro. In diese Grenze sind zum Beispiel auch Krankheits- oder Scheidungskosten einzubeziehen. Daher sollten alle Belege gesammelt und zusammen mit der Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Die nach Abzug des zumutbaren Eigenanteils bestehenden Kosten können auch als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden, um eine schnellere finanzielle Entlastung zu erreichen.

 

Beschädigte Gebäude

 

Kosten für die Reparatur beschädigter Betriebsgebäude und Anlagegüter werden bis zu einem Betrag von 45 000 Euro ohne nähere Prüfung durch das Finanzamt als Erhaltungsaufwand anerkannt. Sie können dadurch sofort als Betriebsausgabe abgezogen werden und wirken sich nicht erst wie Herstellungskosten im Rahmen der Abschreibung aus. Voraussetzung ist, dass mit der Wiederherstellung innerhalb von drei Jahren nach dem Hochwasser begonnen wird und die bisherigen Buchwerte fortgeführt werden. Bei Aufwendungen von mehr als 45 000 Euro schaut das Finanzamt genauer hin. Aber auch hier ist im Einzelfall ein Abzug als Erhaltungsaufwand möglich. /

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