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Bundessozialgericht

Nullretax ist zulässig

26.07.2013  10:39 Uhr

Von Anna Hohle / Krankenkassen dürfen ein Rezept auf null retaxieren, wenn ein Apotheker ein anderes als das Rabattarzneimittel abgegeben hat. Das entschied das Bundessozialgericht in der vergangenen Woche. Hintergrund ist ein Musterprozess zwischen Deutschem Apothekerverband (DAV) und den Ersatzkassen.

Seit Jahren lagen Krankenkassen und Apotheker über der Frage im Clinch: Darf eine Kasse ein Rezept um den Gesamtwert eines Arzneimittels kürzen, wenn ein Apotheker nicht jenes Medikament abgegeben hat, für das die Kasse des Patienten einen Rabattvertrag geschlossen hat, sondern ein wirkstoffgleiches Präparat? Die deutschen Gerichte hatten sich dazu unterschiedlich geäußert.

Um Klarheit zu schaffen, einigten sich der DAV und einzelne Kassen deshalb, in dieser Frage eine Entscheidung des Bundes­sozial­gerichts (BSG) als letzter Instanz herbeizu­führen. Dazu schlossen DAV und die Techniker Krankenkasse (TK) 2009 eine sogenannte Musterstreitvereinbarung, die besagt, dass bestimmte strittige Fälle zu Musterprozessen werden können. Apotheker, die entsprechende Rechts­streitig­keiten führten, konnten der Vereinbarung beitreten. Auch andere Ersatzkassen beteiligten sich an der Vereinbarung. Schließlich wurden zwei exemplarische Fälle zu Musterprozessen, die ins Jahr 2007 zurückreichen.

 

Ein Apotheker hatte in zwei Fällen dagegen geklagt, dass die TK von ihm abgerechnete Rezepte auf null retaxiert hatte. Er hatte in beiden Fällen ein anderes als das vorgesehene Rabattarzneimittel abgegeben. Das Sozialgericht Lübeck hatte der ersten Klage im Februar 2012 stattgegeben, das Sozialgericht Kiel hatte die zweite Klage dagegen im vergangenen August zurückgewiesen. Die TK und der Apotheker reichten daraufhin jeweils eine sogenannte Sprungrevision gegen die Lübecker beziehungsweise die Kieler Entscheidung ein. Mit einer solchen Revision lässt sich das Mittel der Berufung überspringen, stattdessen entscheidet gleich die letzte Instanz, in diesem Fall also das BSG. Das Gericht gab in der vergangenen Woche nun in beiden Fällen der Kasse Recht, legte jedoch noch keine Urteilsbegründung vor.

 

Beim Verband der Ersatzkassen (VDEK) zeigte man sich hocherfreut über die Entscheidung. »Apotheken und Krankenkassen haben nun nach Jahren ungeklärter Rechtslage endlich Rechtsklarheit«, sagte die VDEK-Vorsitzende Ulrike Elsner. Man werde nun gemeinsam mit dem DAV die vertraglichen Konsequenzen besprechen. Ein DAV-Sprecher erklärte dagegen, man bedaure das Urteil des Gerichts, akzeptiere die Entscheidung jedoch. Sobald eine schriftliche Begründung des Urteils vorliege, werde der DAV über das weitere Vorgehen entscheiden.

 

Pharmazeutische Bedenken

 

Die Ersatzkassen machten jedoch noch einmal deutlich, dass sich das Urteil nur auf jene Fälle beziehe, in denen Apotheker ein Medikament »ohne erkennbare Gründe« nicht gegen das Rabattarzneimittel ausgetauscht hätten. Fälle, in denen zuvor ein Arzt das Aut-idem-Feld auf dem Rezept frei lässt oder der Apotheker gut begründete pharmazeutische Bedenken dokumentiert hätte, blieben von der Entscheidung unberührt. /

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