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Wettbewerbszentrale

Gegen dubiose Geschäftspraktiken

05.07.2017  09:36 Uhr

Von Daniel Rücker, Bad Homburg / Rund 400 Milliarden Euro pro Jahr werden im deutschen Gesundheitswesen umgesetzt. Kein Wunder, dass dabei nicht alles hundertprozentig korrekt abläuft. Die Wettbewerbszentrale in Bad Homburg hat es sich zur Aufgabe gemacht, Verzerrungen im Wettbewerb zu erkennen und die dafür Verantwortlichen dazu zu bewegen, ihre nach dem Heilmittelwerbe­gesetz (HWG) nicht zulässigen Geschäftspraktiken einzustellen.

Jeweils im Sommer im Jahr zieht die Wettbewerbszentrale Bilanz. Die fällt in diesem Jahr eher erfreulich aus. Im ersten Halbjahr 2017 sei die Zahl der Wettbewerbsverstöße im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 233 Fällen auf 203 Fälle im ersten Halbjahr 2017 zurückgegangen, sagte Rechtsanwältin Christiane Köber bei einer Veranstaltung der Wettbewerbszentrale. Köber ist dort Mitglied der Geschäftsführung und zuständig für Verfehlungen im Gesundheitswesen.

Beliebte Verstöße

 

Offenbar gibt es auch bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht Trends und Moden: Nicht-Mediziner werben für Diagnostik und Therapien; Ärzte benennen ihre Praxis in der Schreibweise um in »Clinic«; Schönheitsoperationen werden offensiv beworben, obwohl es hierfür sehr enge Grenzen gibt. Als absolut nicht HWG-Konform bezeichnet Köber die Verlosung einer Schönheitsoperation im Radio-Sender RTL. Mit solchen Aktionen würden Operationen banalisiert, betonte sie. Gewinnspiele dieser Art seien nicht legal. Mit seinen fragwürdigen Methoden ist RTL nicht einmal allein. Am Jahresanfang wollte ein Radiosender in Bayern eine Brust-OP verlosen. Die Wettbewerbszentrale stoppte dieses dubiose Vorhaben jedoch.

 

Unter welchen Bedingungen ein Arzt seine Praxis als Klinik oder als Praxisklinik bezeichnen darf, ist laut Köber nicht eindeutig geklärt. Fest steht, dass ein Arzt, der seine medizinische Einrichtung als Klinik bezeichnet, dafür zwingend eine Konzession benötigt. Für eine Arztpraxis braucht es dagegen keine Konzession.

 

Was aber gilt für eine Praxisklinik? Verbraucher erwarten nach Köbers Einschätzung, dass eine Praxisklinik eine bessere Ausstattung hat als eine konventionelle Arztpraxis und der Patient davon ausgehen kann, dass hier medizinische Leistungen und pflegerische Versorgung umfassender gewährleistet werden können, als in einer Arztpraxis. Am Beispiel einer Zahnarztpraxis, die mit dem Begriff Praxisklinik wirbt, will die Wettbewerbszentrale dies nun in einem Grundsatzverfahren am Landgericht Essen klären lassen. /

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