Das neue »EU-Internetlogo« für den Arzneimittelversand |
22.06.2015 13:38 Uhr |
Michael Jung, Berlin / Die Bekämpfung von Arzneimittelfälschungen wird in den letzten Jahren immer intensiver vorangetrieben. Im Sommer 2011 trat eine EU-Richtlinie hierzu in Kraft1. Ab dem 26. Juni 2015 wird nun jeder Anbieter in der Europäischen Union ein gemeinsames EU-Logo in der jeweiligen Landessprache verwenden müssen. Für Versandapotheken besteht daher aktueller Handlungsbedarf.
In der Fälschungsrichtlinie sind unterschiedliche Maßnahmen enthalten, die einerseits die gesamte Vertriebskette betreffen (zum Beispiel ein europaweit vernetztes System zur Authentifizierung von Arzneimittelpackungen2), andererseits aber auch auf bestimmte Akteure zielen. Zur zweiten Kategorie zählen Vorschriften zum internetbasierten Versand von Arzneimitteln, unter anderem die Einführung des EU-Internetlogos.
Die EU-Richtlinie selbst enthält außer der grundsätzlichen Pflicht zur Verwendung dieses Logos3 lediglich eine allgemeine Zweckbeschreibung: Das gemeinsame Logo soll in der gesamten Union erkennbar sein und den Mitgliedstaat ermitteln lassen, in dem der jeweilige Anbieter niedergelassen ist. Nähere Einzelheiten zur Gestaltung und zu technischen Anforderungen sollte die EU-Kommission im Wege einer Durchführungsverordnung bestimmen. Dies hat sie im Juni 2014 getan4 und damit das Aussehen des Logos sowie eine Verlinkung der betreffenden Internetseiten mit dem nationalen behördlichen Register geregelt5. Der deutsche Gesetzgeber hat die unionsrechtlichen Anforderungen in § 67 Abs. 8 AMG umgesetzt. Er hat zudem eine viermonatige Übergangsvorschrift geschaffen (§ 146 Abs. 11 AMG). Spätestens bis zum 26. Oktober 2015 müssen also alle deutschen Versandanbieter die nötigen Maßnahmen umgesetzt haben.
Im Gegensatz zu den meisten anderen EU-Mitgliedstaaten hatte Deutschland bisher bereits ein ähnliches Informationssystem: das DIMDI-Versandapothekenregister6. Dieses Register soll mit Einführung des neuen EU-Logos allerdings modifiziert werden. Das bisherige DIMDI-Sicherheitslogo wird entfallen. Um eine Irreführung und Überforderung von Verbrauchern angesichts unterschiedlicher Logos zu vermeiden, darf es nicht mehr verwendet werden.
Der Wechsel vom DIMDI- zum EU-Logo betrifft allerdings nicht nur das äußere Erscheinungsbild, sondern bedingt ebenfalls gewisse Unterschiede in den konkreten Verwendungsbedingungen:
Das EU-Logo muss, darf aber auch nur so lange geführt werden, wie eine Apotheke oder sonstiger Anbieter Arzneimittel über das Internet zum Verkauf anbietet. Wenn also der Verkauf über das Internet eingestellt wird oder eine Versanderlaubnis gemäß § 11b ApoG zurückgenommen oder widerrufen wird, muss das Logo entfernt werden. Das DIMDI löscht den entsprechenden Eintrag im Register.
Ob das neue EU-Logo den erhofften Sicherheitsgewinn für die Verbraucher bringen wird, darf gleichwohl vorsichtig bezweifelt werden. Bereits die Erfahrung mit den bestehenden Siegeln zeigt, dass diese mit relativ einfachen Mitteln gefälscht werden konnten. Auch die vorgeschriebene Verlinkung zum offiziellen Register kann dabei so vorgetäuscht werden, dass dies für technisch weniger versierte Nutzer kaum erkennbar ist (auch und gerade bei Versandanbietern aus anderen Mitgliedstaaten). Hierauf hatte damals im Gesetzgebungsverfahren auch der europäische Dachverband der Apotheker ZAEU hingewiesen, fand aber kein Gehör. Das Parlament und die Regierungen der Mitgliedstaaten hielten begleitende Aufklärungskampagnen für ein hinreichend geeignetes Mittel, diesen Gefahren zu begegnen.
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Anschrift des Verfassers
Michael Jung
Referent Europa- und Kammerrecht
ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände, Geschäftsbereich Recht
Jägerstraße 49/50
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E-Mail: m.jung@abda.de