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Betriebsprüfung

Hin und her bei Einzeldaten

26.07.2013  10:38 Uhr

Von Anna Hohle / Apotheker müssen ihre elektronischen Verkaufsdaten möglicherweise doch an das Finanzamt übermitteln. Das entschied das Finanzgericht Sachsen-Anhalt im Fall eines klagenden Apothekers. Erst im April hatte das Hessische Finanzgericht genau gegenteilig entschieden. Nun geht der Streit in die nächste Instanz.

In der Frage, ob Mitarbeiter des Finanzamts bei der Betriebsprüfung einer Apotheke auch die elektronischen Daten zu den Einzelverkäufen verlangen können, sind sich deutsche Gerichte uneins. Erst im April hatte das Hessische Finanzgericht klargestellt, dass der Fiskus derartige Daten nicht einfordern darf.

Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt entschied jedoch kürzlich anders: Auch hier hatte ein Apotheker Beschwerde gegen die Forderung seines Betriebsprüfers eingelegt, der elektronische Daten zu Einzelverkäufen einsehen wollte. Die Richter wiesen die Klage des Apothekers Ende Mai zurück und legten nun die Gründe für ihr Urteil vor. Demnach legt die Abgabenordnung klar fest, welche Unterlagen Kleinunternehmer für den Fiskus aufbewahren müssen. Dies seien nicht nur Materialien aus der Buchführung, sondern alle Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind ? also auch Kassenunterlagen wie Bons.

 

Kein zu großer Aufwand

 

Zwar räumten die Richter ein, dass der Bundesfinanzhof (BFH) hier Ausnahmen festgelegt habe: So müssten Einzelhändler bei Barverkäufen an ihnen nicht bekannte Kunden im offenen Laden­geschäft keine Einzeldaten aufbewahren. Doch der BFH habe dabei an Fälle gedacht, in denen solch detaillierte Aufzeichnungen einen unzumutbaren Aufwand bedeuten, betonten die Richter am Finanzgericht.

 

Wenn keine technischen oder praktischen Probleme vorliegen, bestehe kein Grund, den Unter­nehmer von der Pflicht zur Einzelaufzeichnung auszuschließen. Es sei kaum anzunehmen, dass der BFH einen ganzen Verkaufstypus (Barverkauf im offenen Laden­geschäft) von dieser Pflicht habe ausnehmen wollen. »Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung unterliegen einem Wandel«, so das Gericht. »Sie werden davon beeinflusst, was technisch, betriebswirtschaftlich und praktisch möglich und zumutbar ist und verändern sich folglich.«

 

In der Apotheke des Klägers sei die Erhebung der Einzeldaten sogar besonders vorteilhaft, da sie für einen guten Überblick und für Aktualität sorge. Die Einzelaufzeichnungen seien »das wesentliche Kriterium, um Geschäfte in dem Umfang, wie dies beim Kläger der Fall ist, überhaupt betreiben zu können«.

 

Laut Gericht ist die Forderung des Finanzamtes nach Einzeldaten deshalb rechtmäßig und verletzt den Apotheker nicht in seinen Rechten. Er kann nun Revision gegen das Urteil einlegen. Rechtsanwalt Bernhard Bellinger vertritt die klagenden Apotheker sowohl im hessischen als auch im sachsen-anhaltischen Rechtsstreit. Bellinger hatte bereits angekündigt, in Letzterem in Revision zu gehen und bis vor den BFH zu ziehen. »Die Finanzgerichte sind nur Durchlaufstationen auf dem Weg zur höchstrichterlichen Rechtsprechung«, so der Jurist. /

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