Pharmazeutische Zeitung online

Schmieriges Thema

26.06.2012  16:12 Uhr

»Es läuft wie geschmiert.« Diese Redewendung leitet sich vom Schmieren eines Wagenrades ab. Anders verhält es sich bei der Redensart »jemanden schmieren«. Dieser Ausdruck geht wohl auf das Einsalben von Händen zurück, um sie für eigene Zwecke weich und gefügig zu machen. Beide Redewendungen eignen sich, um eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu kommentieren. Danach machen sich niedergelassene Ärzte nicht wegen Bestechlichkeit strafbar, wenn sie Geschenke der Pharmaindustrie annehmen (lesen Sie dazu Bundesgerichtshof: Kassenärzte sind unbestechlich?).

 

Dass alles wie geschmiert läuft, haben sich wohl niedergelassene Ärzte gedacht, die sich von Pharmaunternehmen für das Verschreiben bestimmter Präparate bezahlen lassen. Sie machen sich – kurioserweise im Gegensatz zu angestellten Klinikärzten – ebenso wenig strafbar wie Vertreter von Pharmafirmen, die mit einem Scheck oder anderen Schmieralia zur Handpflege daherkommen.

 

Klinikärzte können also ins Gefängnis kommen, wenn sie solche Geschenke annehmen, Praxisärzte nicht. Logisch ist das unter anderem mit Blick auf die Patientensicherheit beim besten Willen nicht. Doch wie hätten die Karlsruher Richter anders urteilen sollen? Sie mussten darüber entscheiden, »ob korruptives Verhalten von Kassenärzten und Mitarbeitern von Pharmaunternehmen nach dem geltenden Strafrecht strafbar ist«. Die entscheidenden Paragrafen im Strafgesetzbuch beziehen sich aber allein auf Angestellte oder Funktionsträger öffentlicher Behörden. Die Richter hätten niedergelassene Ärzte zu Beauftragten der Kassen erklären müssen. Nur dann hätten sich diese die strafrechtlich folgenfreie Annahme von Bestechungsmitteln von der Backe schmieren können. Damit wäre allerdings auch die Freiberuflichkeit infrage gestellt gewesen – ein Thema, das natürlich auch Apotheker angeht. Das hat der BGH zum Glück nicht getan. Im Gegenteil: Die Richter haben mit ihrem Urteil den hohen Stellenwert der Freiberuflichkeit gestärkt. Diese Freiberuflichkeit beinhaltet aber nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Diese gilt es einzuhalten. Deshalb ist das Urteil auch kein Freibrief für die Ärzte. Die Kammern haben die Verpflichtung, korrupte Mitglieder berufsrechtlich zu verfolgen und zu sanktionieren.

 

Die BGH-Richter stellten ferner klar: »Darüber zu befinden, ob die Korruption im Gesundheitswesen strafwürdig ist und durch Schaffung entsprechender Straftatbestände eine effektive strafrechtliche Ahndung ermöglicht werden soll, ist Aufgabe des Gesetzgebers.« Genau das hat dieser aber bisher nicht getan. Ob er dies nachholt, dürfte auch vom zukünftigen Verhalten der Ärzte abhängen.

 

Sven Siebenand

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