Pharmazeutische Zeitung online
Cannabis-Gesetz

Apotheker sehen Präzisionsbedarf

22.06.2016  08:43 Uhr

Von Annette Mende, Berlin / Die Bundesapothekerkammer (BAK) begrüßt prinzipiell die geplante Gesetzesänderung, die unter bestimmten Voraussetzungen eine Verordnung von Cannabis auf BtM-Rezept zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung ermöglichen soll.

Bei einem Symposium in Berlin meldete BAK-Präsident Andreas Kiefer allerdings an einigen Punkten Präzisionsbedarf zu dem Gesetzentwurf an. So forderte er, wie auch der Bundesrat (lesen Sie dazu Bundesrat zu Cannabis als Medizin: Den Wirkstoffgehalt standardisieren), die verschiedenen Cannabis-Sorten gemäß ihrem Wirkstoffgehalt zu spezifizieren. Eine Verordnung beispielsweise über 100 g Cannabis sei ohne Angabe zur Cannabis-Sorte nicht aussagekräftig genug, da etwa die Gehalte an ∆9-Tetrahydrocannabinol (THC) zwischen 6,3 und 22 Prozent je nach Sorte schwankten.

 

THC liegt im Cannabis überwiegend als Säure vor und wird erst durch Erhitzen auf 180 bis 190 Grad Celsius in die pharmakologisch wirksame phenolische Form umgewandelt. Daher hat auch die Art der Zubereitung durch den Patienten erheblichen Einfluss auf den freigesetzten Wirkstoffgehalt. Kiefer, der auch Vorsitzender der DAC/NRF-Kommission ist, betonte, dass zur Sicherstellung einer ausreichenden Dosiergenauigkeit nur die Anwendung in Form eines Dekokts, in einem Verdampfer oder als Extrakt infrage kommt. Die DAC/NRF-Kommission könne bis zum Inkrafttreten des Gesetzes entsprechende Vorschriften entwickeln. /

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