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Versorgungswerke

Bislang droht keine Schieflage

18.06.2014  12:38 Uhr

Von Stephanie Schersch, Berlin / Die jüngsten Urteile am Bundessozialgericht (BSG) bringen die Versorgungswerke der freien Berufe noch nicht in Schieflage. Weitere Einschränkungen des sogenannten Befreiungsrechts könnten der Altersversorgung allerdings durchaus schwer zu schaffen machen, warnt die Arbeitsgemeinschaft berufständischer Versorgungseinrichtungen (ABV).

Für ABV-Vorstand Hartmut Kilger ist die Sache eindeutig: Die Entscheidungen am BSG seien keine ernsthafte Bedrohung für die Altervorsorge der freien Berufe, sagte er vergangene Woche in Berlin. »Davon kann überhaupt nicht die Rede sein.« Zugleich warnte Kilger jedoch vor weiteren Einschränkungen des Befreiungsrechts, das Mitglieder der freien Berufe aus der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Rentenversicherung entlässt. Würden etwa angestellte Kanzleianwälte in Zukunft nicht mehr befreit, stünde die Altervorsorge des gesamten Berufsstands auf dem Spiel, so Kilger.

Die freien Berufe, zu denen neben Rechtsanwälten und Architekten auch Ärzte und Apotheker zählen, regeln die Altervorsorge ihrer Mitglieder klassischerweise über berufsständische Versorgungswerke. Im Oktober 2012 hatte das Bundessozialgericht strengere Kriterien für die Mitgliedschaft in diesen Einrichtungen festgelegt.

 

Genau begründen

 

So hatten die Richter bestimmt, dass Freiberufler künftig bei jedem Jobwechsel die Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht erneut beantragen müssen. Ein Anwalt zum Beispiel, der keine für seinen Beruf klassische Tätigkeit ausübt, muss dabei sehr genau begründen, warum für den Job nur ein Jurist infrage kommt. Das Gleiche gilt für Apotheker, die nicht in der Offizin stehen, sondern etwa in der Pharmaindustrie tätig sind.

 

Im April 2014 hatte das BSG mit einem Urteil zu sogenannten Syndikusanwälten noch einmal nachgelegt. Demnach üben Juristen, die in Unternehmen arbeiten, keine klassische Anwaltstätigkeit aus und müssen daher grundsätzlich in die Gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Dieses Urteil befasse sich ausschließlich mit Juristen, betonte Kilger. »Andere Berufsgruppen sind davon nicht betroffen.« Industrieapotheker können also auch künftig grundsätzlich von der Versicherungspflicht befreit werden.

 

Diskussionen darüber, was überhaupt als klassische Tätigkeit gilt, gibt es allerdings auch bei den Ärzten. So werte die Rentenversicherung etwa die Arbeit eines Mediziners bei einem öffentlichen Gesundheitsdienst nicht als ärztliche Beschäftigung, sagte ABV-Hauptgeschäftsführer Michael Jung. Letztlich würden diese Mediziner jedoch in aller Regel von der Versicherungspflicht befreit. Ohnehin rechnet Jung damit, dass unter Apothekern und Ärzten lediglich 5 bis 6 Prozent tatsächlich um ihre Befreiung fürchten müssen. Bei den Anwälten könnten es hingegen bis zu 20 Prozent sein. /

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