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Apothekenbetriebsordnung

Sie fragen, Experten antworten

19.06.2012  18:41 Uhr

PZ / Sie haben Fragen zur neuen Apothekenbetriebsordnung? Der PZ-Expertenrat Spezial liefert Ihnen die Antworten. Im Folgenden finden Sie eine Auswahl von bislang gestellten Fragen.

Frage: Wir haben mit dem von uns belieferten Altenheim wie vorgeschrieben einen genehmigten Liefervertrag, in dem im Bedarfsfall auch das Stellen vorgesehen ist. De facto wird hiervon jedoch kein Gebrauch gemacht, da das Altenheim eine fachlich qualifizierte Angestellte hat, die auf allen Stationen die Medikamente stellt. Müssen wir nach der neuen Apothekenbetriebsordnung entsprechende Betriebsräume zum Stellen einrichten, auch wenn diese nicht genutzt werden, jedoch im Vertrag ein Stellen im Bedarfsfall vorgesehen ist? N.N.

 

Antwort von Dr. Bettina Mecking, AK Nordrhein: Die bloße Tatsache, dass im Heimversorgungsvertrag im Bedarfsfall ein Stellen vorgesehen ist, ruft nicht die Pflicht hervor, einen gesonderten Raum vorzusehen. Im Übrigen ist ein gesonderter Raum nach § 34 Abs.3 Satz 5 ApBetrO dann nicht erforderlich, wenn nur im Ausnahmefall für einen einzelnen Patienten gestellt wird. Es ist auch denkbar, dass im Einzelfall für zwei oder mehrere Patienten gestellt wird. Nur ein regelhaftes Vorgehen wäre nicht mehr von der im Verordnungstext vorgesehenen Ausnahme gedeckt.

 

Frage: Dürfen in Zukunft Tabletten vom Pflegepersonal in stationären Einrichtungen noch geteilt werden? Oder betrifft diese Regelung ausschließlich Apotheken, die Arzneimittel verblistern oder stellen? Rainer Bellmann, Gunzenhausen

 

Antwort von Elmar Thome, AK Saarland: Das Teilen von Tabletten ist nicht generell verboten, sondern in Fällen, in denen die Versorgung des Patienten auf andere Art nicht sichergestellt werden kann, darf nach wie vor geteilt werden. Dies bedeutet im Klartext, dass die Dosierung der geteilten Tablette sich nicht als solche im Handel befinden darf. Diese Vorschrift wendet sich ausschließlich an Apotheken, wenn diese Arzneimittel stellen oder verblistern, da die ApBetrO nur für Apotheken gilt, und nicht für Alten- und Pflegheime. Die Art und Weise, wie das Pflegepersonal den Bewohnern von Heimen die Arzneimittel verabreicht, obliegt nicht der Verantwortung der Apotheke. / 

 

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