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Steuertipp

Vorsteuerabzug bei Gemeinschaften

22.06.2010  14:20 Uhr

Von Carmen Brünig / Der Vorsteuerabzug aus einer Leistung setzt voraus, dass diese für das Unternehmen bezogen worden ist. Probleme können sich bei Gemeinschaften und Personengesellschaften ergeben.

Beim Vorsteuerabzug ist der Leistungsempfänger zu bestimmen, welcher grundsätzlich der zivilrechtliche Vertragspartner und Auftraggeber ist. In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass dies die Person ist, auf deren Namen die Rechnung ausgestellt ist.

 

Probleme können sich jedoch bei Gemeinschaften und Personengesellschaften ergeben, wenn nur einzelne Gemeinschafter oder Gesellschafter die Leistung in Auftrag gegeben haben. So hatte der Bundesfinanzhof (BFH) den Vorsteuerabzug aus einer Handwerkerleistung für eine Ehegattengrundstücksgemeinschaft versagt, da aus dem zugrunde liegenden Vertrag und der erteilten Rechnung ausschließlich der Ehemann hervorging.

 

Zwar erschien es naheliegend, dass die erbrachte Leistung wirtschaftlich der Gemeinschaft zuzuordnen war. Im Umsatzsteuerrecht ist die Bestimmung des Leistungsempfängers jedoch ausschließlich nach zivilrechtlichen Grundsätzen vorzunehmen.

 

Der Vorsteuerabzug des Unternehmers setzt voraus, dass die Lieferungen oder sonstigen Leistungen »für sein Unternehmen« ausgeführt worden sind. Das ist der Fall, wenn der Unternehmer der Leistungsempfänger ist. Leistungsempfänger ist grundsätzlich derjenige, der aus dem der Leistung zugrunde liegenden Schuldverhältnis als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet ist.

 

Unbeachtlich ist daher, wer zivilrechtlicher Eigentümer des bezogenen Leistungsgegenstandes wird, wem die Leistung wirtschaftlich zuzuordnen ist oder wer die empfangene Leistung bezahlt hat.

 

Zivilrechtlicher Vertragspartner

 

Die grundsätzliche Anknüpfung des Umsatzsteuerrechts an das Zivilrecht bei der Bestimmung des Leistungsempfängers ist insbesondere im Interesse des Auftragnehmers geboten. Denn die zivilrechtliche Rechtslage ist unter anderem maßgebend dafür, wem gegenüber er eine Rechnung über die von ihm ausgeführte steuerpflichtige Leistung erteilen darf beziehungsweise muss.

 

Die Angabe des falschen Rechnungsadressaten alleine hätte zwar im Urteilsfall noch durch eine nachträgliche Rechnungskorrektur geheilt werden können. Aufgrund der zusätzlich ausschließlichen Nennung des Ehemannes in den zugrunde liegenden Verträgen (vermutlich ersichtlich aufgrund entsprechender schriftlicher Auftragserteilung und -bestätigung) sah es der BFH jedoch als gegeben an, dass zivilrechtlicher Vertragspartner der Ehemann war. Und da nicht die Gemeinschafter, sondern lediglich die Gemeinschaft als solches umsatzsteuerlicher Unternehmer ist, hatte der Ehemann die Leistung nicht für sein Unternehmen bezogen.

 

Um jede Gefährdung des Vorsteuerabzuges zu vermeiden, sollte daher darauf geachtet werden, dass neben der Rechnung auch die zugrunde liegenden Verträge die Gesellschaft/Gemeinschaft als Vertragspartner ausweisen. Zusätzlich sollten die Verträge entweder von allen Gesellschaftern oder von einem Gesellschafter mit Hinweis auf seine Vertretungsvollmacht unterzeichnet werden. /

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