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Apothekenbetriebsordnung

Sie fragen – Experten antworten

12.06.2012  18:36 Uhr

PZ / Sie haben Fragen zur neuen Apothekenbetriebsordnung? Der PZ-Expertenrat Spezial liefert Ihnen die Antworten. Unter PZ-Expertenrat beantworten Apotheker und Juristen Ihre Anfragen. Im Folgenden finden Sie eine Auswahl von bislang gestellten Fragen.

Frage: Die neue Apothekenbetriebsordnung sieht vor, dass der Bezug von Arzneimitteln von einer anderen Apotheke weiterhin möglich bleibt, wenn mit der anderen Apotheke eine Einkaufsgemeinschaft besteht. Was ist rechtlich unter einer Einkaufsgemeinschaft zu verstehen? Genügt ein loser Vertrag mit der anderen Apotheke, in dem festgestellt wird, dass beide Apotheken eine Einkaufsgemeinschaft bilden? Heiko Zimny, Stadtlauringen

 

Antwort von Dr. Bettina Mecking, AK Nordrhein: In Paragraf 17 Abs. 6 Satz 1 ApBetro ist von dem Verbot des Arzneimittelbezugs von Apotheken eine Ausnahme gemacht für »1. Bezug im Rahmen des apothekenüblichen Betriebs gemäß Paragraf 52a Abs.7 AMG«. Einig ist man sich, dass die Beschaffung und Weitergabe von Arzneimitteln im Rahmen von Einkaufsgemeinschaften zu einem apothekenüblichen Betrieb im Sinne dieser Vorschrift zählt. Eine Einkaufsgemeinschaft ist eine Kooperationsform und somit ein freiwilliger Zusammenschluss von Unternehmen zum Zwecke der Erhöhung ihrer Wirtschaftlichkeit. Ein Apotheker betreibt in der erlaubten Konstellation einen Großhandel auf der Basis einer Erlaubnis nach Paragraf 52 a AMG und die anderen Beteiligten beziehen von dem Apotheker in seiner Funktion als Großhändler und nicht als Apotheke. Dieser Bezug ist zulässig. Das ist das erlaubte Vorgehen. Bloßes »Zusammeneinkaufen« ist nicht gemeint, es muss zumindest eine Großhandelserlaubnis vor­liegen.

 

Frage: Darf der Betreiber eines Filialverbundes sich in seiner Hauptapotheke stundenweise von einem Apothekerassistenten oder Pharmazie­ingenieur vertreten lassen? Joachim Sievers

 

Antwort von Dr. Sigrun Rich, LAK Baden-Württemberg: Die Regelungen für die Apothekenbetriebsordnung sehen in Paragraf 2 Abs. 6 vor, dass sich der Apothekenleiter unter bestimmten Umständen von einem Apothekerassistenten oder Pharmazieingenieur vertreten lassen kann. Dies gilt allerdings nicht für den Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb mehrerer Apotheken nach Paragraf 2 Absatz 4 Apothekengesetz. In diesem Fall ist der Erlaubnisinhaber der Haupt- und Filialapotheken der Leiter der Hauptapotheke. Dieser kann sich durch einen Apotheker vertreten lassen. Eine Vertretung durch einen Pharmazieingenieur oder Apothekerassistenten ist dagegen nicht möglich. Daran wird sich auch mit den neuen Regelungen durch die 4. Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung nichts ändern.

 

Ergänzungsfrage: Unter welchen Bedingungen muss man von einer Vertretung im Sinne des Paragrafen 2 Abs. 5 und 6 ApBetrO sprechen?

 

Antwort von Dr. Sigrun Rich: Dazu gibt es verschiedene Meinungen. Im Kommentar zur ApBetrO (»Wilson-Blanke«) heißt es, »eine stundenweise – bis halben Tag – dauernde Abwesenheitsvertretung ist keine Vertretung im Sinne der ApBetrO«. Ob die jeweils zuständige Überwachungsbehörde dies genauso sieht und eine entsprechende Regelung in der Apotheke akzeptiert, muss sicherlich auch zukünftig mit der Überwachungsbehörde geklärt werden. /

 

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