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Bundessozialgericht

Lorenzos Öl nicht auf GKV-Kosten

10.06.2008  17:08 Uhr

Bundessozialgericht

Lorenzos Öl nicht auf GKV-Kosten

Von Siegfried Löffler, Kassel

 

Die Krankenkassen müssen Lorenzos Öl nicht bezahlen. Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) B 1 KR 16/07 R vom 28. Februar 2008 handelt es sich bei diesem Präparat um kein Heil- oder Hilfsmittel. Es sei eher ein nicht zugelassenes Fertigarzneimittel oder Diätnahrung und deshalb nicht erstattungsfähig.

 

Das Öl gehört nicht zu den gesetzlich in § 31 Abs.1 Satz 2 SGB V geregelten, ausnahmsweise verordnungsfähigen Produktgruppen, sondern ist eine Mischung aus Glycerinestern. Im konkreten Fall leidet ein heute 45-jähriger Versicherter an einer im Alter von 17 Jahren diagnostizierten seltenen angeborenen Stoffwechselerkrankung, der langsam fortschreitenden Adrenomyeloneuropathie, die unter anderem zu einer Störung der Blasen- und Darmfunktion sowie der Fruchtbarkeit führte. Er ist seit 1990 auf einen Rollstuhls angewiesen. Die zuständige Ersatzkasse übernahm bis Mitte 2001 die Kosten für Lorenzos Öl. Seit sieben Jahren verweigert sie die Erstattung.

 

Während das Sozialgericht Darmstadt die Klage abgewiesen hatte, verpflichtete das Hessische Landessozialgericht die Ersatzkasse, den Versicherten ab 1. Oktober 2005 von den Kosten der Behandlung mit Lorenzos Öl freizustellen. Die Öl-Diät gehöre seit diesem Zeitpunkt als Diät-Nahrungsmittel zum Leistungskatalog der GKV. Der Erste Senat des BSG hob die Entscheidung der Vorinstanz wieder auf und wies damit die Klage endgültig ab.

 

Das BSG billigte die Ansicht der Kasse, weil die Krankheit des Versicherten weder so selten sei, dass sie sich der systematischen wissenschaftlichen Erforschung entziehe, noch dem schon schwer betroffenen Versicherten künftig eine besonders schwerwiegende Erkrankung drohe, die ausnahmsweise einen Einzelimport von Arzneimitteln zu Lasten der GKV ermöglichen könne. Da nur eine lediglich »ganz entfernte Hoffnung auf Besserung durch die Gabe von Lorenzos Öl« bestehe, sei eine Leistungspflicht der Ersatzkasse nicht gegeben.

 

Die Richter in den roten Roben stellten klar, dass Lorenzos Öl mangels Arzneimittelzulassung nicht verordnungsfähig sei. Als Lebensmittel gehöre das Öl nicht zu den Produkten, auf die sich ausnahmsweise die Leistungspflicht der GKV erstrecke.

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