Digitale Daten bald fälschungssicher |
08.06.2016 09:26 Uhr |
Von Martin Weidemann / Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat im März 2016 einen Referentenentwurf zu einem für 2019 geplanten Gesetz veröffentlicht. Dieser sieht vor, die Unveränderbarkeit von digitalen Grundaufzeichnungen sicherzustellen sowie Manipulation einen Riegel vorzuschieben.
Die Neuregelung im Rahmen des sogenannten Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen wird als notwendig erachtet, da die Finanzämter bei Betriebsprüfungen Auffälligkeiten bei der Nutzung von IT-Systemen festgestellt haben. Dazu zählen laut BMF der Einsatz von Manipulationssoftware, undokumentierte Stornierungen sowie Änderungen mittels anderer elektronischer Programme. Der daraus resultierende Steuerschaden liege bei 5 bis 10 Milliarden Euro pro Jahr.
Für die Umsetzung der entsprechenden technischen Vorgaben des geplanten Gesetzes sind die Anbieter der Warenwirtschaftssysteme verantwortlich.
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Das geplante Gesetz sieht drei Neuerungen vor: Den verpflichtenden Einsatz einer technischen Sicherheitseinrichtung bei Nutzung eines elektronischen Aufzeichnungssystems (jedoch keine Registrierkassenpflicht), die Einführung einer Kassen-Nachschau sowie Bußgelder bei Verstößen.
Das Konzept zur technischen Sicherheitseinrichtung ist technologieoffen. Die elektronischen Aufzeichnungssysteme müssen künftig über eine vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Die entsprechenden Anforderungen legte das BMF im Entwurf einer Technischen Verordnung dar, die im geplanten Gesetz verankert ist. Für die Umsetzung sind die Anbieter der Warenwirtschaftssysteme verantwortlich. Die entstehenden Kosten für die Anwender schätzt das BMF mit einmalig 224 Euro für die Umrüstung plus jährlich 50 Euro für den Einsatz.
Kassen-Nachschau
Für eine ordnungsgemäße Umsetzung soll eine Kassen-Nachschau eingeführt werden. Sie ist ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Prüfung ordnungsgemäßer Kassenaufzeichnungen und deren Übertragung in die Buchführung. Die Kassen-Nachschau kann unangekündigt erfolgen. So bekommen die von einigen Bundesländern zum selben Zweck durchgeführten sogenannten Begrüßungsnachschauen zur Umsatzsteuerüberprüfung einen eigenen rechtlichen Rahmen. Eine echte Befugniserweiterung ergibt sich jedoch nicht. Die Gesetzesbegründung lässt allerdings hoffen, dass durch Einführung der Kassen-Nachschau der Fokus in allgemeinen Betriebsprüfungen nicht mehr auf der Kasse liegt.
Zudem ist bei Verstößen gegen die geplanten Verpflichtungen ein neuer, bußgeldbewehrter Tatbestand der Ordnungswidrigkeit vorgesehen. Bei nicht ordnungsgemäßer Nutzung der technischen Sicherheitseinrichtung droht demnach eine Geldbuße von bis zu 25 000 Euro, unabhängig davon, ob ein steuerlicher Schaden entstanden ist. /