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Steuertipp

Unternehmenssteuerreform 2008

04.06.2007  13:44 Uhr

Steuertipp

<typohead type="3">Unternehmenssteuerreform 2008

Von Carmen Brünig

 

Der Deutsche Bundestag hat den Weg für die Unternehmenssteuerreform 2008 freigemacht und Ende Mai die Reform mit großer Mehrheit beschlossen. Grundlage des Beschlusses ist der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 14. März in der vom Finanzausschuss des Bundestages leicht veränderten Fassung.

 

Die Reform soll zum 1. Januar 2008 (teils auch zum 1. Januar 2009) mit nachfolgenden Neuerungen in Kraft treten:

 

Änderungen bei der Gewerbesteuer

 

Bei der Gewerbesteuer soll die hälftige Hinzurechnung der Dauerschuldzinsen entfallen. Stattdessen sollen alle Zinsen auf lang- und kurzfristige Kredite sowie die Finanzierungsanteile von Mieten, Pachten und Leasingraten zu 25 Prozent dem Gewinn hinzugerechnet werden mit einem Freibetrag von 100.000 Euro. Die gezahlte Gewerbesteuer wird künftig nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar sein, allerdings unter gleichzeitiger Absenkung der Steuermesszahl von 5 auf 3,5 Prozent. Personenunternehmen, und damit auch Apotheken, können außerdem die Gewerbesteuer mit einem Anrechnungsfaktor, welcher von 1,8 auf 3,8 heraufgesetzt wird, auf die Einkommensteuer anrechnen, sodass sie dadurch letztendlich nicht zusätzlich belastet werden.

 

Änderungen der Einkommensteuer

 

Hier sind verschiedene Änderungen verabschiedet, die zum Teil intensiven Beratungsbedarf mit sich bringen werden.

 

Abschreibungen

 

Nachdem die degressive Abschreibung begrenzt auf die Jahre 2006 und 2007 von 20 auf 30 Prozent angehoben wurde, wird sie ab 2008 gänzlich abgeschafft. Das bedeutet, dass Anschaffungen für die Apotheke, die ohnehin geplant sind, noch in diesem Jahr erfolgen sollten. Gleichzeitig wird die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (Anschaffungskosten bisher bis 410 Euro) neu geregelt. Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis zu 150 Euro sind zwingend sofort als Betriebsausgaben abzusetzen. Für alle eigenständig nutzbaren Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten mehr als 150 Euro, aber nicht mehr als 1000 Euro betragen, ist ein Sammelposten zu bilden, der dann in seiner Summe über 5 Jahre als Aufwand verteilt wird. Besondere Aufzeichnungsvorschriften entfallen. Bei Steuerpflichtigen mit Überschusseinkünften (zum Beispiel Vermieter, Arbeitnehmer) bleibt es bei der bisherigen Regelung, wonach die Anschaffungskosten für Wirtschaftsgüter bis zu 410 Euro sofort als Werbungskosten abgezogen werden können.

 

Neu: Investitionsabzugsbetrag

 

Kleine und mittlere Betriebe sollen zukünftig von einer großzügigeren Ansparabschreibung profitieren. Wesentlich ist, dass die bisherige Rücklage für Ansparabschreibungen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines gewinnmindernden »Investitionsabzugsbetrages« in Höhe von 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, maximal 200.000 Euro Euro (bisher 154.000 Euro Rücklage) ersetzt wird und künftig für alle, auch gebrauchte, Wirtschaftsgüter abgezogen werden kann. Bei bilanzierenden Unternehmern kann die Regelung angewendet werden, wenn der Wert des Betriebsvermögens 235.000 Euro nicht übersteigt. Gleichzeitig wird die Handhabung dieser Vorschrift durch mehr Flexibilität bei der Spezifizierung der geplanten Investitionen und durch eine Verlängerung des Ansparzeitraums auf 3 Jahre (bisher 2 Jahre) weiter vereinfacht.

 

Nicht entnommene Gewinne

 

In dieser Regelung liegt die meiste Brisanz, weil sie sich als sehr beratungs- und gestaltungsintensiv erweisen wird. Ab 2008 wird eine sogenannte Thesaurierungsbegünstigung für Personenunternehmen eingeführt, wonach nun zwischen dem entnommenen Gewinn und dem sogenannten thesaurierten Gewinn unterschieden wird. Apotheken, die ihre Gewinne im Unternehmen belassen und nicht entnehmen, sollen zukünftig ebenfalls wie Körperschaften nur noch mit einem Steuersatz von 29,8 Prozent belastet werden. Dies soll dadurch erreicht werden, dass nicht entnommene Gewinne auf Antrag nicht dem regulären Steuersatz des Steuerpflichtigen, sondern nur einem ermäßigten Steuersatz von 28,25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag unterliegen. Soweit ein zuvor ermäßigt besteuerter Gewinn in späteren Jahren entnommen wird, ist eine Nachversteuerung dieser Beträge mit weiteren 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer vorgesehen, wobei die zuvor erfolgte Belastung in gewissem Umfang berücksichtigt wird.

 

Abgeltungssteuer

 

Zum 1. Januar 2009 soll eine Abgeltungssteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen und Gewinne aus der Veräußerung privater Kapitalanlagen eingeführt werden. Gleichzeitig soll das sogenannte Halbeinkünfteverfahren abgeschafft werden. In diesem Zusammenhang soll zudem die Steuerfreiheit für Veräußerungsgewinne, die ein Jahr nach dem Kauf von Wertpapieren erzielt werden, gestrichen werden. Dies führt also zu einer Besteuerung von Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften unabhängig von der Haltedauer beim Anleger. Dies gilt jedoch nur für Wertpapiere, die nach dem 31. Dezember 2008 angeschafft werden. Im betrieblichen Bereich wird das Halbeinkünfteverfahren durch ein Teileinkünfteverfahren, bei welchem 60 Prozent der Erträge der Steuerpflicht unterliegen, ersetzt.

 

Komplexe Berechnungen

 

Die Kreditinstitute führen künftig für die Sparer die Abgeltungssteuer auf die Bruttoerträge ab. Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausdrücklich ausgeschlossen. Ist die Abgeltungssteuer höher als der persönliche Steuersatz, kann der Steuerpflichtige die Einkünfte in seiner Einkommensteuererklärung angeben, um zu viel abgezogene Steuer zurückzuerhalten. Für private Anleger wird dabei ein Sparer-Pauschbetrag für die Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 801 Euro eingeführt (Zusammenfassung von bisherigem Sparerfreibetrag und Werbungskostenpauschbetrag).

 

Die Spekulationsfrist für Immobilien bleibt mit 10 Jahren unverändert. Verluste aus Kapitalvermögen, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen zukünftig nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden.

 

Die jetzt vom Bundestag verabschiedete Gesetzesfassung dürfte dem endgültigen Gesetz sehr nahe kommen. Mit wesentlichen Änderungen, auch durch die Beratung des Bundesrates, ist aus heutiger Sicht nicht mehr zu rechnen.

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