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Gericht

Dedendo ist keine Versandapotheke

27.05.2013  19:03 Uhr

Von Ev Tebroke / Eine Apotheke, die den Botendienst Dedendo anbietet, darf nicht durch Werbung den irreführenden Eindruck erwecken, es handele sich um einen Versandhandel. Das entschied das Landgericht Lüneburg und gab damit einem Mitbewerber recht.

Per einstweiliger Verfügung ist es dem beklagten Apotheker nun unter anderem untersagt, mit dem Slogan: »Die neue Versandapotheke in Lüneburg ? dedendo, die Apotheken, dies bringen« zu werben. Bei Zuwiderhandlung droht eine Ordnungsstrafe von bis zu 250 000 Euro.

 

Die beklagte Lüneburger Apotheke hatte sich dem Lieferdienst-Modell Dedendo angeschlossen, einem Online-Bestellservice der Apothekenkoopera­tion vivesco, die wiederum zum Pharmagroßhändler Alliance Healthcare gehört. Das Modell ermöglicht Kunden, Arzneimittel über das Internet in einer Apotheke in ihrer Nähe zu bestellen und sich diese dann per Botendienst nach Hause liefern zu lassen. Neben der irreführenden Werbung als Versandapotheke beklagte das Gericht auch, dass die Apotheke ihre Dienstleistungen mit der Aussage »wir liefern am selben Tag und »wir sind immer für sie da« beworben hatte, obwohl sich tatsächlich die Öffnungszeiten der Apotheke auf Montag bis Freitag von 8 Uhr bis 18 Uhr sowie auf Samstag von 8 Uhr bis 13 Uhr beschränkten und außerhalb dieser Zeiten eine telefonische Kontaktaufnahme nicht möglich sei. Auch fehle auf der Werbung der vollständige Name der Apotheke. /

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