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Versandapotheke

Vitalsana erringt Teilerfolg vor Gericht

Datum 25.05.2010  16:29 Uhr

Von Uta Grossmann / Die niederländische Versandapotheke Vitalsana muss künftig in ihrer Werbung ihre Herkunft deutlich machen, um Kunden nicht in die Irre zu führen. Sie darf aber weiterhin Teile ihres Geschäfts in Deutschland abwickeln – auch ohne deutsche Apothekenbetriebserlaubnis.

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte gegen die Schlecker-Tochter Vitalsana geklagt, weil sie Werbeanzeigen sowie Bestell- und Abholscheine verwendet habe, die die niederländische Herkunft der Versandapotheke nicht ausreichend deutlich machten. Das Landgericht Ulm entschied in seinem am 19. Mai verkündeten Urteil, dass Vitalsana in Schlecker-Werbeanzeigen sowie auf Bestell- und Abholscheinen klar darstellen müsse, dass es sich bei den beworbenen Arzneimitteln nicht um Produkte des deutschen Drogeriediscounters Schlecker handele. Die Versandapotheke Vitalsana ist eine Tochter von Schlecker, hat aber ihren Sitz in den Niederlanden. Das Gericht untersagte Vitalsana außerdem, von den Kunden eine Zustimmung einzufordern, dass Beratungsgespräche am Telefon aufgezeichnet werden. Ein solches Verlangen gefährde den Grundgedanken der Informations- und Beratungspflicht der Apotheken, heißt es in dem Urteil. Kunden könnten von der Beratung Abstand nehmen oder die Aufzeichnung des Gesprächs nur deshalb in Kauf nehmen, weil sie sonst nicht beraten würden.

 

Betrieb in Deutschland darf sein

 

Dagegen wies das Landgericht den Teil der Klage ab, in dem die Wettbewerbszentrale das Betreiben einer selbstständigen gewerblichen Niederlassung von Vitalsana in Deutschland beklagte, in der auch der Geschäftsführer sein Büro hat. Nach Auffassung des Gerichts bedarf Vitalsana dafür keiner deutschen Apothekenbetriebserlaubnis.

 

Auch die Form pharmazeutischer Beratung unter Einschaltung von Drittfirmen, die Mitarbeiter in Deutschland beschäftigen, die Rezeptverarbeitung und die Organisation der Arzneimittelretouren in Deutschland machen das nach Auffassung des Gerichts nicht erforderlich. Es handele sich um »logistische Teilbereiche eines Versandapothekenbetriebs, für die eine Apothekenbetriebserlaubnis nicht erforderlich« sei, heißt es in dem Urteil.

 

Die Wettbewerbszentrale ist dagegen der Meinung, dass »wesentliche Teile der Apothekentätigkeit in Deutschland« laufen und das Landgericht das nicht ausreichend geprüft habe. Sie erwägt, in Berufung zu gehen, sagte Jurist Dr. Reiner Münker der PZ. /

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