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Urteilsgründe

Sozialrichter wirft Schiedsstelle Rechenfehler vor

10.05.2011  18:33 Uhr

Von Daniel Rücker / In der vergangenen Woche hatte das Sozialgericht (SG) Berlin den Schiedsspruch zum Apothekenabschlag aufgehoben. Die Berechnungen seien falsch, weil die Schiedsstelle die umsatzbedingte Ertragssteigerung der Apotheken nicht berücksichtigt habe, heißt es in der Urteilsbegründung.

Zwischen dem Sozialgericht Berlin und der Schiedsstelle gibt es erhebliche Differenzen über die Berechnungsgrundlage des Apothekenabschlages für das Jahr 2009. Die Schiedsstelle habe beim Schiedsspruch für das Jahr 2009 »den ihr eingeräumten Beurteilungsspielraum bei der Bewertung der ihrer Entscheidung zugrunde gelegten tatsächlichen Umstände verletzt«, schreibt das SG Berlin in der Urteilsbegründung. Die Schiedsstelle müsse deshalb den Abschlag für 2009 erneut berechnen, das Sozialgericht entsprach damit in diesem Punkt der Klage des GKV-Spitzenverbands (lesen Sie dazu auch Apothekenabschlag: Gericht kippt Schiedsspruch, PZ 18/2011).

Nach den Vorstellungen des Vorsitzenden Richters Gunter Rudnik hätte die Schiedsstelle bei ihrer Kalkulation die Mehreinnahmen der Apotheker seit 2007 stärker berücksichtigen müssen. Von 2007 bis Ende 2008 sei die Zahl der abgegebenen Packungen um 5,7 Prozent gestiegen. Gleichzeitig wuchsen die Kosten aufgrund eines Personalzuwachses nur um 2,38 Prozent. Zudem sei die Annahme der Schiedsstelle falsch, der Personalzuwachs resultiere allein aus dem höheren Beratungsbedarf in den Apotheken. Tatsächlich sei er auch Folge der gestiegenen Zahl abgegebener Arzneimittelpackungen. Im Weiteren driften die Sozialgerichtsrichter in das Reich des Ungewissen und werfen der Schiedsstelle vor, sie berücksichtige nicht, dass der Personalzuwachs teilweise auch Ausdruck unwirtschaftlichen Verhaltens von Apotheken sein könne und damit außerhalb der Kriterien für die Abschlagsberechnung liege.

 

Insgesamt sei die Absenkung des Abschlages angesichts der im Verhältnis zur Umsatzsteigerung geringen Kostensteigerung zu hoch ausgefallen, so das Fazit der Richter, die in ihrer Urteilsbegründung nicht immer sauber zwischen Umsatz und Ertrag trennen, was bei Apotheken der Wahrheitsfindung zuträglich wäre. Rudnik und seine Kollegen halten nach eigenen Berechnungen einen Schiedsspruch bei 2,23 Euro für angemessen. Sie können sich aber auch Abweichungen davon vorstellen, jedoch nicht unter 2 Euro.

 

Keinen Erfolg hatten die Krankenkassen mit ihrer Klage, beim Apothekenabschlag für 2010 den gesetzlich vorgegebenen Wert von 2,30 wieder anzusetzen. Der Schiedsspruch dürfe nur für 2009 gelten. Hier argumentieren die Richter, es sei die Aufgabe der beiden Vertragsseiten, also Apothekerverband und GKV-Spitzenverband, die Höhe des Abschlages für 2010 festzusetzen.

 

Bis zu einem endgültigen Urteil bleibt der Abschlag allerdings bei 1,75 Euro. Das Urteil des Sozialgerichts ist nicht rechtskräftig. Der Schiedsstelle bleibt die Berufung beim Landessozialgericht (LSG) oder die Revision beim Bundessozialgericht. Die Apotheker sehen den Ausgang des Verfahrens nicht pessimistisch. Bereits im Eilverfahren hatte das LSG anders entschieden als das SG. Sicher ist allein, dass sich das Verfahren noch einige Zeit hinziehen wird. / 

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